Leitsatz (amtlich)

Die Frage nach Vorschäden umfasst ebenso wie die Frage des Agenten, ob in der Besitzzeit nichts gewesen sei, auch die Angabe des Fahrzeugschadens, der erst während der Besitzzeit des VN repariert worden ist.

 

Normenkette

AKB § 7 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 64/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.12.2003; Aktenzeichen VIII ZR 117/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.4.2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Leistungen aus einer bei ihm bestehenden Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 7.11.1999 auf der Tangente zwischen der BAB 45 (Sauerlandlinie) in Fahrtrichtung O. und der Straße OW IIIa in Fahrtrichtung D.-Mitte (Autobahnkreuz D.-Hafen) i.H.v. 17.265,81 Euro (= 33.768,98 DM) geltend. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 1.000 DM.

Diese Tangente weist einen S.-Verlauf, eine Kombination einer Rechts-, Links- und wiederum einer Rechtskurve, auf. Der Kläger verlor mit seinem Pkw Mercedes 300 SL im Auslauf der Linkskurve bei Nieselregen und Nässe die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet nach seiner Darstellung in die dortigen Leitplanken.

Er hatte das Fahrzeug im Januar 1999 als Unfallfahrzeug zum Preis von 40.000 DM erworben und in Stand setzen lassen. Das Fahrzeug wies erhebliche Beschädigungen auf, die gem. DEKRA-Gutachten vom 27.8.1998 mit einem Reparaturaufwand von 31.881,54 DM bewertet wurden.

In der Schadensanzeige vom 11.11.1999 beantwortet der Kläger die Frage „Frühere Beschädigungen am Fahrzeug?” mit „nein”. Die Spalte „Höhe” und „repariert/unrepariert” wird offen gelassen. Die Schadensanzeige wurde teilweise von einem Agenten des Beklagten, dem Zeugen H. ausgefüllt, der nach Angaben des Klägers auch die Eintragungen zu den Vorschäden machte. Zum Unfallhergang, vom Kläger geschrieben, heißt es: „Ich bin mit meinem Pkw ins Schleudern gekommen bei nasser Fahrbahn in der Kurve. Es lag Laub auf der Fahrbahn. Bin in die Leitplanke reingefahren”.

Der Kläger hat behauptet, er sei beim Durchfahren der S-Kurve zunächst gegen die linke und dann gegen die rechte Leitplanke gefahren. Es sei ein Fahrzeugschaden entstanden von 34.768,98 DM. Die Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert gewesen.

Der Beklagte hat den Unfallhergang und die Schadenskausalität mit näheren Ausführungen bestritten. Sodann hat sie sich auf grobe Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen, weil der Kläger die Vorschäden, auch einen weiteren Schadensfall vom 2.8.1999 in der Türkei, verschwiegen habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 29.4.2002 verkündete Urteil des LG Dortmund Bezug genommen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen K. vom 4.12.2001. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden dem beschriebenen Unfallereignis zugeordnet werden könnten. Das LG hat der Klage auf dieser Grundlage – i.H.v. 16.873,72 Euro – im Wesentlichen stattgegeben.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Beklagte, der mit der Berufung weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt, legt nunmehr ein Gutachten des Sachverständigen Prof. S. vom 5.9.2002 vor, wonach der größte Teil der dokumentierten Schäden nicht durch das Unfallereignis zu erklären sei, und rügt insofern die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Ferner sei das Urteil rechtsfehlerhaft u.a. in Bezug auf das Verschweigen der Vorschäden.

Der Kläger verteidigt das Urteil.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und eine mündliche Stellungnahme des Sachverständigen K. eingeholt. Wegen der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 29.1.2003 verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. Der Kläger kann nicht aus §§ 12 Abs. 1 IIe, 13 AKB von dem Beklagten die begehrten Entschädigungsleistungen verlangen.

1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachten Schäden, die Gegenstand des Schadensgutachtens vom 10.11.1999 sind, auf das behauptete Unfallgeschehen vom 7.11.1999 zurückgehen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme und erneuter Anhörung des Sachverständigen K. können die Fahrzeugschäden unter Berücksichtigung des am Unfallort befindlichen Leitplankentypus B (kantige Ausführung) im Wesentlichen nicht mehr nachvollziehbar dem behaupteten Unfallgeschehen zugeordnet werden.

Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 4.12.2001 zunächst die Möglichkeit einer solchen Zuordnung bejaht. Die Streifspuren links könnten nach ihrer Höhenlage, Ausdehnung und Charakteristik einem streifenden Kontakt mit der Leitplanke zugeordnet werden. Links habe das Fahrzeug die L...

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