Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 10.04.2008; Aktenzeichen 6 O 474/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2008 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 23.677,78 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch, das ihm die Beklagte zur Finanzierung einer treuhänderischen Beteiligung an der T GbR gewährt hat.

Die in der "Widerrufsbelehrung" als Anlage zu diesem Darlehensvertrag enthaltene Belehrung hat unter der Überschrift "Widerrufsrecht" folgenden Wortlaut:

"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Abschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht nicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den Abschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages gegenüber der Bank, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer."

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger weder aus dem Darlehensvertrag vom 10.03./17.03.2004 noch aus einem sonstigen Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers an der T GbR oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche hat. Ferner hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Verzicht auf die Rechte an der ihr abgetretenen Lebensversicherung bei der Lebensversicherung M a.G. gegenüber dieser Versicherungsgesellschaft zu erklären und die Police herauszugeben.

Der Feststellungsantrag des Klägers sei zulässig, weil mit ihm die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen aus einem konkreten Rechtsverhältnis geltend gemacht werde. Das besondere Feststellungsinteresse entfalle auch nicht deshalb, weil dem Kläger eine Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen wäre. Denn durch Klage auf Rückzahlung bereits auf das Darlehen geleisteter Beträge habe er keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage des Bestehens von Zahlungsansprüchen der Beklagten gegen ihn erlangen können. Der Feststellungsantrag sei auch begründet, weil der Kläger den Darlehensvertrag nach den §§ 355 Abs. 1, 495 Ab. 1 BGB durch seine Erklärung vom 25.10.2007 noch habe wirksam widerrufen können, weil sein Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen sei. Denn die Widerrufsbelehrung habe trotz des unstreitigen Vorliegens eines Verbundgeschäfts nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 385 Abs. 5 BGB erfüllt. Die verwendete Widerrufsbelehrung habe dem Verbraucher seine Rechte nicht hinreichend deutlich gemacht und sei daher geeignet, ihn von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Die Belehrung, die nicht der Musterbelehrung nach der Anlage 2 zur BGB-InfoV entspreche, könne die Vorstellung hervorrufen, er könne sich durch den Widerruf allein von dem finanzierten Vertrag lösen, während Darlehensvertrag und - verbindlichkeit unberührt blieben. Die durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Verbrauchers verursachte Verunsicherung werde noch dadurch verstärkt, dass dem Darlehensvertrag eine "Besondere Erklärung" beigefügt gewesen sei, nach deren Inhalt der Kredit unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken zurückzuzahlen sei, was bei einem finanzierten Vertrag unzutreffend sei, weil der Kreditgeber nur den finanzierten Fondsanteil herausverlangen könne. Nach erfolgtem Widerruf stünden der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu; sie sei vielmehr verpflichtet, auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Fondsbeteiligung zurückzuerstatten. Auch aus sonstigem Rechtsgrund stünden der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger zu. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mehr an die Beklagte gezahlt habe als er aus dem verbundenen Geschäft erhalten habe.

Auch der Leistungsantrag sei begründet. Nach den §§ 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 346 Satz 1 BGB stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erklärung des Verzichts zu, da zu den seitens der Beklagten empfangenen und nunme...

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