Leitsatz (amtlich)

Die Tochtergesellschaft einer Sparkasse schuldet einem Anleger Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Anlage im Medienfonds VIP 4, weil sie den Anleger bei dem Erwerb der Anlage mit einem für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekt beraten hat, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 07.01.2010; Aktenzeichen 12 O 191/09)

 

Tenor

I. Unter Zurückweisung der wechselseitigen Rechtsmittel im Übrigen wird auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers das am 7.1.2010 verkündete Urteil des LG Dortmund - 12 O 191/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus den Darlehen Nr... und... bei der X AG freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle steuerlichen Nachteile, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 EUR mit der Kommanditisten-Nr... einkommensteuerrechtlich veranlagt wurde, und alle weiteren wirtschaftlichen Nachteile, soweit sie auf der Beteiligung beruhen, zu ersetzen.

Zu Ziffern I.1. bis 3. jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 EUR mit der Kommanditisten-Nr...

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der N GmbH betreffend die mittelbare Stellung eines Kommanditisten der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 100.000 EUR mit der Kommanditisten-Nr... in Verzug befindet.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits insgesamt einschließlich der der Revisionsinstanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

A.I. Der Kläger nimmt die Beklagte - eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Sparkasse E - wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP 4) auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist seit 1999 Kunde der Beklagten. Er tätigte in der Vergangenheit verschiedene Kapitalanlagen und wurde seit etwa 2001 durch den Zeugen C als Kundenberater betreut. Nachdem der Zeuge C ihn zunächst telefonisch kontaktiert und ihm den Medienfonds VIP 4 als Kapitalanlage empfohlen hatte, kam es am 7.12.2004 zu einem Beratungsgespräch im Hause des Klägers. Als Vorabinformation hatte der Zeuge C dem Kläger einen Produktflyer zum VIP 4 zugesandt. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, wurde dem Kläger der VIP 4 vorgestellt. Die Beratung erfolgte unstreitig anhand des ausführlichen Anlageprospekts. Am Ende des etwa zweistündigen Gesprächs zeichnete der Kläger durch Anteilsübernahmeerklärung vom 7.12.2004 eine Beteiligung an dem VIP 4 mit einem ausgewiesenen Wert von 100.000 EUR zzgl. 5 % Agio. Entsprechend des von ihm aufzubringenden Eigenkapitals i.H.v. 54,5 % des Nennwerts der Beteiligung zzgl. 5.000 EUR Agio zahlte er einen Betrag i.H.v. insgesamt 59.500 EUR an die Fondsgesellschaft; vereinbarungsgemäß floss das Agio später hälftig an seine Tochter zurück. Der restliche Beteiligungsbetrag von 45,5 % wurde durch das für alle Anleger obligatorische Darlehen bei der X AG finanziert.

Unternehmenszweck des auf dem Deckblatt des Emissionsprospekts in Großbuchstaben als "Garantiefonds" bezeichneten VIP 4 war die weltweite Entwicklung, (Co-) Produktion, Verwertung und Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, TV- und Musikproduktionen sowie anderer audiovisueller Produktionen nebst Nebenrechten. Nach den Angaben im Emissionsprospekt sollte das geplante Fondsvolumen mindestens 5 Mio EUR betragen (S. 5 des Prospekts); regulärer Zeichnungsschluss war der 14.12.2004 (S. 5 des Prospekts). Die Gesellschaft sollte plangemäß am 30.11.2014 enden (S. 14 des Prospekts). Unter der Überschrift "Die Eckdaten des Fonds" wurde - ebenso wie in dem Produktflyer - auf Seite 5 des Prospekts u.a. folgende Anlageeigenschaften schlagwortartig herausgestellt:

"...

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