Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 22.01.2007; Aktenzeichen 15 O 477/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen III ZR 17/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.1.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.352,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1./12.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditist an der 2. T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P unter HRA Nr. 6504).

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger gab am 31.12.2001 den von seinen Eltern angepachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf und trat eine Stelle als Außendienstmitarbeiter an. Wegen der dadurch aufgedeckten stillen Reserven war mit einer besonders hohen steuerlichen Belastung zu rechnen. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger nach einer langfristigen Anlagemöglichkeit mit hohen Verlustzuweisungen, mit der er Steuern sparen konnte. Er nahm Kontakt mit dem Beklagten auf, der Beteiligungen an Windkraftwerken vermittelte und im Büro des Steuerberaters Werbeprospekte ausgelegt hatte. Zwischen den Parteien kam es dabei ausschließlich zu telefonischen Kontakten, wobei streitig ist, ob der Kläger selbst mit dem Beklagten telefonierte oder sich von seinem Vater vertreten ließ.

Nach dem ersten Telefonat etwa im November 2001 beteiligte sich der Kläger an dem T Q I der Firma X2 in E. Nach einer Rücksprache mit seinem Steuerberater wollte der Kläger die Beteiligung aufstocken. Das war aber nicht möglich, weil die Anlagemöglichkeit bereits geschlossen war. Als Alternative wies der Beklagte auf den Windpark P2 hin und übersandte unter dem 1.12.2001 den Emissionsprospekt. Der Kläger zeichnete unter dem 10.12.2001 eine Beteiligung von 50.000 EUR, die am 13.12.2001 bestätigt wurde. Die an sich für Ende 2001 vorgesehene Inbetriebnahme des T P2 erfolgte zum 30.4.2002. Die Stromerträge erreichten bei weitem nicht die im Prospekt prognostizierten Zahlen, sondern nur 53,77 % der errechneten Erträge. Die Betreibergesellschaft stellte am 25.4.2005 Insolvenzantrag. Die Anlage ist inzwischen abgebaut und anderweitig verwertet worden.

Der Kläger hat zusammen mit weiteren 39 anderen Anlegern 14 mit der Konzeption der Anlage und deren Vermittlung befasste Personen, darunter auch den Beklagten, vor dem LG P unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und der fehlerhaften Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat die Rückzahlung der angelegten 50.000 EUR nebst Zinsen und Nebenkosten (106 EUR) begehrt, Zug zum Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung. In dem Verfahren 7 O./... LG P schlossen die Beteiligten am 29.5.2006 einen Vergleich, in dem sich zunächst die damalige Beklagte zu 1), die F GmbH, als Prospektverantwortliche verpflichtete, an den Kläger 22.547, 70 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden. Die Zahlung des Vergleichsbetrages ist inzwischen erfolgt. Der Beklagte verpflichtete sich in einem weiteren Vergleich -wie die anderen Anlageberater oder -vermittler, an den Kläger 15 % der Anlagesumme zu zahlen, nämlich 7.515,90 EUR. Er widerrief dann allerdings den Vergleich innerhalb der vorbehaltenen Frist. Das LG P hat nach dem Widerruf das Verfahren im Hinblick auf die Klage des Klägers gegen den Beklagten abgetrennt und das abgetrennte Verfahren an das LG Münster verwiesen.

Im abgetrennten Verfahren hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 27.558,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13.12.2001, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditisten an der T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei im Beirat von zahlreichen T und im Hinblick auf solche Anlagen sachkundig. In diesem Zusammenhang habe er auch verschiedentlich Erfahrungen mit geschönten Energieerträgen in Prospekten und sonstigen unzutreffenden Prospektangaben gemacht. Er, der Kläger, habe sich bei der Zeichnung der Anlagen auf die Kompetenz des Beklagten verlassen. Der Beklagte habe aber die Rentabilität und Plausibilität der Anlage P2 nicht selbst überprüft, sondern ihm nur den Prospekt der Betreiber übersandt. Er habe dazu erklärt, die Windgeschwindigkeit in P2 sei zwar nicht so hoch wie in Q, es handele sich aber auch insoweit um eine sehr interessante Geldanlage mit einer prognostizierten Ausschüttung von 287 % über 20 Jahre. Tatsächlich sei die Anlage unwirtschaftlich konzipiert gewesen, was ...

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