Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenminderung gem. § 6a GOÄ

 

Normenkette

GOÄ § 6a

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 6 O 111/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.5.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.419,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.9.1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Krankenversicherungsunternehmen, der Beklagte ist Arzt für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidermiologie. Der Beklagte leitete ein Labor, welches u.a. Laboraufträge durchführte, die von dritter Stelle – insbesondere von Krankenhäusern – erteilt wurden.

Insgesamt 335 Versicherungsnehmer der Klägerin wurden in verschiedenen Krankenhäusern stationär behandelt. Bei jedem Versicherungsnehmer war zur weiteren Diagnostik eine Laboruntersuchung erforderlich. Die Durchführung der Untersuchung war notwendiger Bestandteil der stationären Behandlung. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde der Beklagte beauftragt. Dazu wurden den Versicherten stationär Proben entnommen und diese bei dem Beklagten eingereicht. Der Beklagte führte die Untersuchungen durch. In der Folgezeit stellte der Beklagte seine Leistungen ungemindert in Rechnung. Nach Erhalt der Rechnungen beglichen die Versicherten die geforderten Beträge vollständig. Die Klägerin erstattete den Versicherten die Rechnungsbeträge.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 14.419,09 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei gem. § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zur Minderung der in Rechnung gestellten Beträge um 15 % verpflichtet gewesen. Die Leistungen hätten nur im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden können, weil auch die Proben im Rahmen dieses Aufenthalts genommen wurden und zur Planung der weiteren Behandlung im Krankenhaus dienten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Minderung deshalb nicht in Betracht komme, weil er seine Leistungen nicht im Krankenhaus erbracht habe.

Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Laboruntersuchungen zwar im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes erfolgt seien. Es fehle aber an einem substantiierten Vorbringen, dass die stationären Aufnahmen der Patienten zur Leistungserbringung des Beklagten notwendig gewesen seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.419,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.9.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung war erfolgreich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 67 Abs. 1 S. 1 VVG, 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in Höhe des titulierten Betrages. Dabei folgt der Senat der Auffassung, wonach auch der bereicherungsrechtliche Anspruch dem gesetzlichen Forderungsübergang des § 67 VVG unterliegt (BGH VersR 1971, 658; OLG Hamm v. 17.6.1993 – 27 U 62/93, VersR 1994, 975).

Dass die Klägerin an den Beklagten Zahlungen für dessen Laborleistungen bei insgesamt 335 Versicherungsnehmern erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass ein 15 %iger Abzug der über diese Leistungen erstellten Honorarrechnungen den Betrag von 14.419,09 DM ausmacht.

Die Parteien streiten allein darum, ob die Gebührenforderungen des Beklagten für die erbrachten Laborleistungen um 15 % gem. § 6a Abs. 1 S. 2. 2. Alt. GOÄ zu mindern sind. Die Minderungspflicht von Honoraransprüchen für Leistungen, die von niedergelassenen Ärzten bei stationär aufgenommenen Patienten erbracht werden, wird von den Instanzgerichten und der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl., 2000, § 6a Anm. 4; Krimmel/Hess/Kleinken/Wahlo, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Stand Juli 1999, § 6a Rz. 3 jeweils m.w.N.).

Gem. § 6a Abs. 1 GOÄ i.d.F. vom 9.2.1996 (BGBl. I 1996, 210) sind die nach der GOÄ berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen zu mindern. Der Minderungssatz beträgt gem. § 6a Abs. 1 S. 2 GOÄ 15 %, wenn die Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten erbracht worden sind.

Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Beklagten um einen niedergelassenen anderen Arzt, der stationäre Leistungen i.S.d. Bestimmung erbracht hat. Hierfür genügt es, dass die Leistungen des niedergelassenen Arztes von den Ärzten des Krankenhauses veranlasst und durch den stationären Aufenthalt bedingt worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass d...

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