Normenkette

HTWG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 4; VerbrKrG § 7 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 431/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2004; Aktenzeichen II ZR 352/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.1.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 21.474,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 10.4.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung Nr. 10391 an der Beklagten zu 1) vom 1.9.1997 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung Nr. 1391 vom 1.9.1997 in Verzug befinden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger erstreben die Rückabwicklung der Beteiligung an der Beklagten zu 1) als Kommanditisten mit einer Einlage von 40.000 DM, die sie unter dem 1.9.1997 erklärt und unter dem 26.3.2001 widerrufen haben.

Das LG, auf das wegen der näheren Sachdarstellung verwiesen wird, hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und dazu im Wesentlichen darauf abgestellt, im Zeitpunkt des Widerrufs sei die Maximalfrist des § 2 Abs. 1 S. 4 HTWG verstrichen gewesen. Zudem sei es treuwidrig, wenn die Kläger nach langjähriger Inanspruchnahme ihrer Rechte als Kommanditisten nunmehr Formverstöße bemühten, um den Beitritt rückgängig zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Sie begründen dies wie folgt:

Das Widerrufsrecht sei nicht durch § 2 Abs. 1 S. 4 HTWG ausgeschlossen, denn bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung sei dieses nicht befristet. Zudem lägen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, da keine beiderseits vollständige Erbringung der Leistungen gegeben sei. Dieses Erfordernis sei nicht nur auf Hauptleistungspflichten beschränkt. Mit der Begründung von Gesellschafterstellungen seien weiter gehende kontinuierliche Leistungen verbunden. Ein lückenloser Leistungsaustausch habe danach allein mit der Zahlung der Einlage nicht stattgefunden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Anteilserwerb finanziert worden sei. Angesichts der EU-Richtlinie könne von treuwidrigem Handeln nicht die Rede sein. Es habe ein Haustürgeschäft vorgelegen, da das Anbahnungsgespräch in ihrer Wohnung stattgefunden habe. Rückzahlbar sei die geleistete Einlage, denn auch ein Auseinandersetzungsanspruch per 26.3.2001 sei nicht geringer. Wie dargelegt entspreche die Widerrufsbelehrung nicht den Erfordernissen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

1. die Beklagten zu verurteilen, wie Gesamtschuldner an sie als Gesamtgläubiger 21.474,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 10.4.2001 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung Nr. 10391 an der Beklagten zu 1) v. 1.9.1997 zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung Nr. 1391 vom 1.9.1997 in Verzug befinden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen dazu vor: Die Verhandlungen über den Beitritt hätten nur in ihren Geschäftsräumen stattgefunden und dort sei auch der Beitritt unterzeichnet worden. Ein Haustürgeschäft liege schon nicht vor. Die Belehrung sei auch ausreichend gewesen in der Beitrittserklärung und der getrennten Belehrung. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht spätestens einen Monat nach der Leistungserbringung, der Zahlung der Einlage und der Eintragung als Kommanditisten am 2.2.1999, erloschen. Letztendlich sei das Widerrufsrecht verwirkt. Den Klägern gehe es nur darum, aus einem Risikogeschäft auszusteigen. Darauf seien sie ausreichend hingewiesen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Berufung ist begründet, denn den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu. Die Kläger haben ihre zum Erwerb der Kommanditistenstellung führenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen wirksam widerrufen. Zug um Zug gegen die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung können sie nach § 3 Abs. 1 HTWG die Zahlung von 21.474,26 Euro von den Beklagten verlangen, die sich hinsichtlich der Annahme der Abtretungserklärung in Verzug befinden.

1. Auf das vor dem 1.10.2000 geschlossene Vertragsverhältnis ist nach § 9 Abs. 3 HTWG das bis dahin geltende HTWG anwendbar.

2. Der Beitritt zu einer Gesellschaft ist ein Geschäft i.S.d....

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