Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 2 O 110/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 126.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der am 07.01.1997 verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer des im Klageantrag zu 2) näher bezeichneten Grundbesitzes. Am 20.03.1996 wurde auf Antrag der … ein Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Am 05.12.1996 erfolgten weitere Beschlagnahmen zugunsten des Landes NRW sowie der ….

Am 14.03.1997 erteilte das Amtsgericht Dülmen einen Erbschein, nach dem der Ehemann der Klägerin von der Tochter der Eheleute, Frau …, allein beerbt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 20.03.1997 bestellte die Tochter der Klägerin dieser ein Altenteilsrecht. Wegen des näheren Inhalts des Altenteilsrechts wird auf die Kopie des Vertrages (UR-Nr. 60/97 des Notars … in …) Bl. 7–13 d.A. Bezug genommen.

Nachdem die Tochter der Klägerin am 07.05.1997 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war, wurde am 18.06.1997 das Altenteilsrecht im Grundbuch eingetragen.

Am 02.07.1997 trat die Beklagte dem Zwangsversteigerungsverfahren bei.

Am 05.11.1997 wurde die Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Grundbuch eingetragen.

Im Zwangsversteigerungstermin am 04.06.1998 lag ein Schreiben der Klägerin vor, mit dem sie „die Berücksichtigung ihres Altenteilsrechts im Rahmen des § 9 EZVG (Nichterlöschen des Altenteils)” beantragte. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Kopie Bl. 60 d.A. Bezug genommen. Diesen Antrag behandelte der Rechtspfleger nach § 59 ZVG und beschied ihn wegen Widerspruchs des Nachlaßkonkursverwalters abschlägig. Zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungstermins betrieben die …, die …, das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Beklagte die Zwangsvollstreckung. Wegen des Gangs der Verhandlung sowie der dort gefaßten Beschlüsse wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 295–326 der Beiakte des Amtsgerichtes Dülmen 3 K 9/96) Bezug genommen. Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts Dülmen vom 10.06.1998 wurde der Beklagten der Zuschlag erteilt. Der Zuschlagsbeschluß enthält keine ausdrückliche Aussage über das Altenteilsrecht der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 f. d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte betreibt aus dem Zuschlagsbeschluß die Räumungsvollstreckung gegen die Klägerin.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Altenteilsrecht sei gem. § 9 Abs. 1 EGZVG bestehen geblieben; deshalb sei die Vollstreckung unzulässig.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die von der Beklagten aus dem vollstreckbaren Zuschlagsbeschluß des AG Dülmen vom 10.06.1998, Az. 3 K 9/96 betriebene Räumungsvollstreckung für unzulässig zu erklären,
  2. festzustellen, daß das im Grundbuch von Blatt 890 in Abteilung 2 unter lfd. Nr. 5 eingetragene. Altenteilsrecht für die Klägerin nicht durch die Zwangsversteigerung vom 04.06.1998 erloschen ist,
  3. hilfsweise zu dem Antrag zu 2),

    die Beklagte zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab dem 10.06.1998 die Rechte aus dem im Grundbuch von Blatt 890 in Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragene Altenteil zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 9 EGZVG sei auf Altenteilsrechte, die nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks erst begründet und eingetragen werden, nicht anwendbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass § 9 Abs. 1 EGZVG nicht anzuwenden ist, wenn das Altenteil erst nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes im Grundbuch eingetragen wird. Denn andernfalls habe es der Schuldner in der Hand, die Verwertung des Grundstücks zu erschweren. Schutzbedürftig sei aber nur derjenige, der nicht bereits wisse, dass seinem Altenteilsrecht durch eine bevorstehende Zwangsversteigerung der Boden entzogen werden könne.

Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass die Beklagte erst nach der Eintragung des Altenteilsrechtes im Grundbuch dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten sei (Beschlagnahmedatum 2.7.1997). Gegenüber der Beklagten sei dieses daher wirksam bestellt worden. Eine Einheit des Verfahrens sei dem Zwangsversteigerungsverfahren fremd.

Die Klägerin meint, die Anfechtung der Beklagten sei verfristet. Sie bestreitet, eine Benachteiligung der Beklagten durch die Bestellung des Altenteilsrechtes angesichts des Antragsrechtes des § 9 Abs. 2 EGZVG. Die Klägerin habe ...

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