Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen 14 O 32/15)

 

Tenor

... werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des LG Münster vom 25.11.2015 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger ihre auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages vom 09./12.02.2011 gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 28.01.2014 wirksam widerrufen haben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und mit näherer Begründung ausgeführt, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsfrist habe mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen, denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den gesetzlichen Anforderungen gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB genügt. Vorliegend entspreche der Text der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag exakt dem Text der Musterwiderrufsinformation in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Die Widerrufsinformation sei auch hervorgehaben und deutlich gestaltet, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne. Ein Widerrufsrecht ergebe sich auch nicht daraus, dass dem Darlehensvertrag das Europäische Standardisierte Merkblatt angehängt gewesen sei, in dem ebenfalls auf ein Widerrufsrecht hingewiesen werde. Denn es sei offensichtlich, dass die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung Geltung habe.

Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Sie rügen, das LG habe die Widerrufsbelehrung unzutreffend für ordnungsgemäß gehalten.

Die Widerrufsbelehrung genieße nicht die Gesetzlichkeitsfiktion, weil sie nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei.

Zudem sei die Widerrufsbelehrung inhaltlich unzureichend. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist sei unklar geblieben, denn den Klägern sei der Zeitpunkt des Zugangs ihrer Annahmeerklärung bei der Beklagten und mithin der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mitgeteilt worden. Ferner sei die Belehrung hinsichtlich der Pflichtangaben unvollständig.

Auch seien ihnen zwei widersprüchliche Widerrufsbelehrungen erteilt worden. In dem Europäischen Standardisierten Merkblatt sei nämlich eine weitere Widerrufsbelehrung abgedruckt. Bei dieser sei schon unklar, welche Frist laufe. Auch fehle dort jeder Hinweis auf die Pflichtangaben.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 25.11.2015 verkündeten Urteils des LG Münster, Az. 14 O 32/15, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.313,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.533,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der im Jahr 2014 erklärte Widerruf hat die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht gewahrt. Das Widerrufsrecht der Kläger wäre nach § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nur dann nicht erloschen, wenn die Kläger über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden wären. Die Kläger sind jedoch ordnungsgemäß belehrt worden. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen gem. § 495 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Berufungsangriffe haben keinen Erfolg.

1. Die Widerrufsbelehrung ist zunächst nicht deshalb unzureichend, weil sie aus dem weiteren Vertragstext nicht deutlich hervorgehoben ist. Der BGH hat mit Urteilen vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht.

2. Inhaltliche Unrichtigkeiten weist die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht auf.

a. Die Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht unrichtig. Sie entspricht insoweit wörtlich der Musterwiderrufsinformation. Weder das EGBGB noch das BGB sieht eine Verpflichtung des Unternehmers vor, den Verbraucher über den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zu informieren. Der Gesetzgeber nimmt hin, dass der Verbraucher ggf. keine Kenntnis davon hat, wann seine Ann...

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