Leitsatz (amtlich)

1. Verpachtet ein 86-jähriger Hofeigentümer seinen Hof für die Dauer von 10 Jahren an einen Verwandten, der zum Kreis der gesetzlichen Hoferben gehört, kann hierin eine formlos bindende Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO liegen.

2. Weist ein mit Hofvermerk im Grundbuch eingetragener Hof zum Zeitpunkt des Erbfalls den nach § 1 Abs. 1 S. 3 HöfeO vorausgesetzten Wirtschaftwert auf, kommt es für die Hofeigenschaft nicht zusätzlich darauf an, ob der Betrieb noch rentabel zu bewirtschaften war.

 

Normenkette

HöfeO §§ 1, 4, 6

 

Verfahrensgang

AG Lennestadt (Beschluss vom 19.11.2015; Aktenzeichen 11 Lw 11/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Lennestadt vom 19.11.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Beteiligten zu 2. auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.484,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge bezüglich des im Grundbuch von S Bl. ..., AG Lennestadt, eingetragenen Hofes "I" nach dem am ... geborenen und am ... 2014 verstorbenen Erblasser G I.

Der Erblasser war Alleineigentümer des seit dem ... 1949 als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen Anwesens. Er war ledig und hatte keine Abkömmlinge. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte er drei Brüder und eine Schwester, nämlich den Beteiligten zu 2. und die Beteiligte zu 3. sowie Herrn B I und den Vater des Beteiligten zu 1., Herrn H I. Eine weitere Schwester des Erblassers ist unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben.

Zum Zeitpunkt des Erbfalls umfasste der landwirtschaftliche Betrieb eine Fläche von etwa 24 Hektar, davon 8 Hektar Wald, im Übrigen Grün- und Ackerland sowie die Hofstelle.

Der Erblasser hat den Hof bis zum Jahr 2013 selbst bewirtschaftet. Bis zum Jahr 1983 hat er Milchwirtschaft betrieben. Im Jahr 1985 hat er 8,3 Hektar Grünland sowie die Milchquote mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2021 fremdverpachtet. Er selbst hat auf dem Hof seitdem Rinder zur Fleischproduktion gehalten. Zum Zeitpunkt des Erbfalls gab es einen Bestand von ca. 10 Rindern sowie einer Milchkuh für den Eigenbedarf und das Tränken der Kälber. Die maschinelle Ausrüstung bestand aus zwei älteren Traktoren sowie kleineren Maschinen zur Grasernte und zur Grünlandpflege. Der Wirtschaftswert des Hofes betrug laut letztem verfügbaren Einheitswertbescheid des Finanzamtes P vom 22.6.1998 16.862,- DM (= 8.621,- EUR), der Wohnungswert des im Jahr 1990 nach einem Brand neu errichteten Wohnhauses 18.089,47 DM (= 9.249,- EUR). Flächenveränderungen nach dem Bewertungsstichtag hat es nicht gegeben.

Der am ... 1965 geborene Beteiligte zu 1. und Antragsteller ist ein Neffe des Erblassers, nämlich ein Sohn des Bruders H I, der seinerseits mit Erklärung vom 17.02.2015 die Erbschaft ausgeschlagen hat (Beiakte AG Lennestadt, 2 VI./..., Bl. 2 ff.). Er hat keine landwirtschaftliche Ausbildung, sondern einen Gesellenabschluss als Maschinenschlosser. In diesem Beruf arbeitet er seit seinem 21. Lebensjahr, seit 2010 ist er als Lagerist bei einer Spedition in B1 tätig. Auf dem Hof des Erblassers hat er seit seiner Jugendzeit mitgearbeitet, in welchem Umfang ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 10.05.2013 (Kopie Bl. 130 ff. der Gerichtsakte) hat der Erblasser den Hof für einen Zeitraum von 10 Jahren zu einer jährlichen Pacht von 1.000,- EUR an Antragsteller verpachtet. Die laufenden Verpachtungen wurden gemäß § 20 Nr. 2 des Vertrages als Unterverpachtung fortgeführt. Im Übrigen bewirtschaftet der Antragsteller seither den Betrieb mit der Kälberwirtschaft selbständig im Nebenerwerb. Er hat zudem weitere Flächen aus eigenen Mitteln zugekauft, die er ebenfalls bewirtschaftet.

Mit notarieller Urkunde vom ... 2015 (UR Nr. .../... des Notars A in P) hat der Beteiligte zu 1. die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Er hat gemeint, aufgrund der Überlassung des Betriebes an ihn mit Pachtvertrag vom 10.05.2013 sei er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO als Hoferbe berufen. Er sei auch wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO. Hierzu hat er behauptet, er sei seit seinem 12. Lebensjahr mit dem Hof vertraut und habe dem Erblasser durchgehend bei der Bewirtschaftung des Hofes geholfen und so Einblick in alle Einzelheiten der Bewirtschaftung erhalten. Insbesondere die Düngung der Weiden einschließlich des Einkaufs des Düngers sowie das Einfahren des Heus habe er schon lange Jahre vor Abschluss des Pachtvertrages übernommen. Auch sei er mit allen Maschinen und Werkzeugen bestens vertraut und als gelernter Maschinenschlosser in der Lage, diese fachgerecht zu warten und zu reparieren.

Die Beteiligten zu 2. und zu 3. haben der Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses widersprochen. Sie haben die Auffassung vertreten, der landwirtschaftliche Betrieb habe zum Zeitpunkt des Erbfalls...

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