Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen 416 O 339/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen I ZR 140/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 16.1.2007 (416 O 339/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter I.1. wie folgt lautet:

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichsseiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubieten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Ab-schluss von Fernabsatzverträgen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&P 1 geschehen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Elektronikprodukte. Beide vertreiben ihre Ware über das Internet.

Am 21.7.2006 bewarb die Beklagte Waren ihres Sortiments unter der Preissuchmaschine www...de, ohne die Versandkosten anzugeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut H&P 1 Bezug genommen. Die einzelnen Angaben bezüglich der Angebotsdaten wurden von der Beklagten selbst in der Preissuchmaschine eingestellt (vgl. Anlage H&P 2).

Die Klägerin sieht in dem Auftritt der Beklagten in der Preissuchmaschine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte verlange im Falle des Vertragsschlusses Versandkosten, erteile hierüber aber in der Preissuchmaschine keine Aufklärung.

Nachdem die Klägerin ihre Klaganträge auf die konkrete Verletzungsform zurückgeführt hatte, verurteilte das LG Hamburg die Beklagte nach den zuletzt gestellten Anträgen zur Unterlassung und Auskunftserteilung und stellte die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest. Auf die Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils und zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen.

Die Beklagte äußert mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2005, 690 ff. -Internet-Versandhandel) die Ansicht, dass von dem Inhaber eines Online-Shops, der seine Waren auf der Internetseite einer Preissuchmaschine unter Angabe von Preisen gelistet habe, an dieser Stelle noch keine Angaben zu den Versandkosten zu machen seien. Denn die Funktion einer Preissuchmaschine bestehe darin, über einen für den Verbraucher erkennbaren Link auf die Produktseite des Online-Shops weiterzuleiten, wo ihm -unstreitig- die Versandkosten bei den jeweils aufgesuchten Produkten mitgeteilt würden. Den Anforderungen der PAngV werde dabei ausreichend Rechnung getragen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils unter I.1. lautet:

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf Preisvergleichsseiten im Internet Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubieten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Abschluss von Fernabsatzverträgen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage H&P 1 geschehen.

Die Beklagte habe gegen die Bestimmungen der PAngV verstoßen, da den in der Preissuchmaschine bei den Produkten jeweils genannten Preisen keine Angaben zu den Versandkosten in eindeutiger Weise zugeordnet worden seien. Insbesondere werde der Verbraucher, der die Seite der Preissuchmaschine aufsucht, nicht in geeigneter Weise darauf hingewiesen, dass er über einen Link Informationen zu den Versandkosten auf der Produktseite der Beklagten erhalten könne. Die Entscheidung Internet-Versandhandel des BGH führe im vorliegenden Fall nicht weiter, da es dort lediglich um Informationen zu bestehenden Lieferfristen bzw. Warenverfügbarkeiten gegangen sei. Die Vorschriften der PAngV stellten demgegenüber schärfere Voraussetzungen für die zu erteilende Preisinformation des Verbrauchers auf. In der Senatsverhandlung führte die Klägerin weiter -unbestri...

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