Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 31.03.2006; Aktenzeichen 324 O 797/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2008; Aktenzeichen VI ZR 260/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 797/05, vom 31.3.2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung,

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung von 15.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

1. Die Klägerin, Schwester des ... und Ehefrau des Oberhauptes ..., begehrt mit ihrer Klage die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches im Rahmen eines Beitrags mit der Überschrift

"P der Provence tankt er Kraft für sein neues Leben"

in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "S W" vom 18.5.2005 erschienen ist.

Dieses Bild zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf einer Straße in der südfranzösischen Stadt St. R Um die rechte Hand ihres Ehemannes, die eine Zigarette hält, ist ein roter Kreis gezogen. Die von dem Foto bebilderte Wortberichterstattung befasst sich u.a. damit, dass sich der Ehemann der Klägerin nach einer schweren Entzündung der Bauchspeicheldrüse im Ferienhaus der Klägerin bei St. R erhole, und merkt an, dass er das Rauchen nicht lassen könne. Erwähnt wird auch ein Interview, in dem sich der Ehemann der Klägerin u.a. zu Veränderungen in seinem Leben nach der Krankheit öffentlich äußerte.

Im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Durch Urteil vom 31.3.2006 hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung an gedrohter Ordnungsmittel zu unterlassen, die in der Ausgabe Nr. xx/05 der Zeitschrift "SW" im Rahmen des oben genannten Artikels abgedruckte Fotografie mit der Bildüber schrift

"Kleiner Spaziergang

Fernab vom hektischen M genießen E und seine C die Ruhe in dem südfranzö sischen Künstler-Städtchen, das schon der Maler V. liebte", die die Klägerin zeigt, erneut zu veröffentlichen.

Gegen dieses ihr am 7.4.2006 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am Montag, den 8.5.2006 eingelegten Berufung, die nach entsprechender Fristverlängerung am 7.7.2006 begründet worden ist.

Die Beklagte rügt zunächst die mangelnde Vollmacht des Klägervertreters. Sie beanstandet ferner, dass das LG eine Bindungswirkung der Entscheidung des EuGHMR vom 24.6.2004 angenommen habe und diese Entscheidung entgegen § 31 BVerfGG ggü. der Rechtsprechung des BVerfG als vorrangig angesehen habe. Sie rügt ferner eine fehlerhafte Abwägung zwischen berechtigtem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Interesse der Klägerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechtes. Sie behauptet, das Foto zeige die Klägerin und ihren Ehemann am Mittwoch, 4.5.2005, einem Markttag, an einem belebten Ort. Das in zweiter Instanz eingereichte vollständige Foto, auf dessen Ausschnitt sich das Unterlassungsbegehren beziehe, und ein weiteres kurz zuvor entstandenes Foto zeigten, dass weitere Personen im direkten Umfeld der Klägerin gewesen seien und diese von vielen Menschen umgeben gewesen sei. Gegenteiliger Vortrag der Klägerin in zweiter Instanz werde als verspätet gerügt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat eine Vollmacht vom 21.8.2006 (Bl. 131) vorgelegt.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, selbst bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG sei der Klage stattzugeben, da das Bild sie zeige, während sie sich in eine sog. örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Text des streitgegenständlichen Artikels berichtet werde, sie habe sich mit ihrem Ehemann "zur Erholung" nach St. R ... begeben, um die "Ruhe" des Städtchens zu "genießen". Es könne zwar nicht angenommen werden, dass sie und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Aufnahme "praktisch alleine" gewesen seien; es seien aber nicht viele Personen anwesend gewesen.

Auf dem in vollständiger Form vorgelegten beanstandeten Foto seien lediglich zwei weitere Personen zu erkennen, das als Anlage B 17 eingereichte Foto zeige ebenfalls nur zwei weitere Personen, von denen die eine mit der fotografierenden Frau auf dem streitgegenständlichen Foto identisch sei. Sie bestreite, dass beide Fotografien in kurzem zeitlichen Abstand entstanden seien; denn die Dame mit dem roten Rock, die auf dem beanstandeten Foto hinter ihr zu erkennen sei, finde sich auf dem anderen Foto nicht wieder.

Zum Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

2. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Rüge mangelnder Vollmacht des Klägervertreters ist nicht begründet, nachdem eine schriftliche Vollmacht der Klägerin vorgelegt worden ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Vollmachtsurkunde erst im Laufe dieses Rechtss...

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