Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 319 O 247/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 135/08)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 19, vom 27.6.2007 (Az.: 319 O 247/06) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung folgendes ausgeführt.

I. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Teilklage wegen einer Honorarforderung aus anwaltlicher Tätigkeit in Anspruch.

Die Parteien streiten über den Umfang des erteilten Mandats. Im Kern geht es um die Frage, ob der Kläger lediglich zur Wahrnehmung der Interessen des Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung bzw. Vermeidung einer Kündigungsschutzklage oder aber darüber hinaus auch mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung weitergehender Ansprüche des Beklagten gegen dessen ehemaligen Arbeitgeber (vor allem auf Zahlung von Provision und Überstundenentgelt) beauftragt wurde. Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Reichweite einer für die Tätigkeit des Klägers erfolgten Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Beklagten (XXXX) und die Frage, ob der Beklagte die Mandatierung des Klägers wirksam unter den Vorbehalt einer Deckungszusage der Versicherung gestellt hat. Darüber hinaus hat der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. der Schlechterfüllung des erteilten Mandats die Aufrechnung erklärt.

Im Einzelnen:

Der Beklagte beauftragte den Kläger erstmals per E-Mail vom 11.10.2005 (Anlage K 1) mit der Prüfung arbeitsrechtlicher Fragen zur Überstundenabgeltung sowie zu Provisionsansprüchen.

Im Dezember 2005 richtete sich der Beklagte wegen einer ihm am 9.12.2005 zugegangenen Kündigung seiner damaligen Arbeitgeberin, der Fa. B P B GmbH (nachfolgend: BPB), erneut an den Kläger. Das dem Kläger insoweit erteilte Mandat wurde für ihn von der Rechtsanwältin B bearbeitet, welche im Einvernehmen mit dem Beklagten ab Mitte Dezember auch Kontakte zur BPB herstellte und dieser ein Vergleichsangebot für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses unterbreitete (Anlage K 7). In diesem Zusammenhang fand am 21.12.2005 eine Unterredung in den Geschäftsräumen des Klägers statt, deren Ziel eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Abfindungszahlung im Sinne des von der Zeugin B entworfenen Vergleichsangebotes war. Für dessen Annahme wurde der BPB eine Frist bis zum 30.12.2005 gesetzt. Zwischen der Zeugin B und dem Beklagten war vereinbart, dass im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen innerhalb der gleichfalls am 30.12.2005 auslaufenden Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte. Ein von der Zeugin B am 27.12.2005 vorbereiteter Klageentwurf Anlage B 8) wurde dem Beklagten mit E-Mail vom 29.12.2005 (Anlage B 9) übersandt.

In der Zeit bis zum 30.12.2005 sowie am 30.12.2005 selbst kam es zu weiteren Vergleichsgesprächen der Zeugin B mit der BPB und dem Beklagten. Die Einzelheiten der Gesprächsinhalte sind streitig. Als Ergebnis der Verhandlungen übermittelte die Zeugin B der BPB gegen 14.00 Uhr desselben Tages eine weitere Vergleichsvereinbarung, welche die BPB noch am selben Tag unterzeichnete und per Telefax an die Zeugin B zurücksandte. Der von ihr gefertigte Entwurf einer Kündigungsschutzklage wurde danach nicht mehr beim ArbG eingereicht. Erst im Januar 2006 teilte der Beklagte der Zeugin B mit, dass er nicht bereit sei, die von der BPB unterzeichnete Vergleichsvereinbarung ebenfalls zu unterzeichnen.

In diesem Kontext wurde das Mandatsverhältnis der Parteien beendet. Der Kläger erstellte über die seitens der Zeugin B erbrachten Tätigkeiten eine Gebührenrechnung (Anlage K 14, K 15) und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 9.5.2006 vergeblich zur Zahlung von 8.914,60 EUR bis zum 19.5.2006 auf. Der Gebührenanspruch wurde auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 522.000 EUR mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 und einer Terminsgebühr von 1,2 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abgerechnet. Die zusätzliche Gel-tendmachung einer Vergleichsgebühr hat sich der Kläger vorbehalten.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die von der Zeugin B nach Mandatserteilung von der Rechtsschutzversicherung des Beklagten eingeholte Deckungszusage habe sich nicht nur auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beschrän...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge