Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen 331 O 331/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2007; Aktenzeichen IX ZR 53/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 3.5.2002 - Az. 331 O 331/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Edlef J. Er nimmt in dieser Eigenschaft die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. U. a. trägt er vor, dass er nicht nur auf die Inhaltsversicherung, sondern auch auf die Gebäudeversicherung und die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Prämienzahlungen geleistet habe, und zwar mit Wertstellung zum 31.5.2001, und damit jedenfalls rechtzeitig - konkludent - die Erfüllung der Verträge gewählt habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 3.5.2002 (Az. 331 O 331/01) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 202.136,69 EUR zzgl. 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weitergehenden Schaden, der durch Einbruch, Diebstahl mit Brandfall am 25.6.2001 auf dem Grundstück ... Neumünster entstanden ist, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.1.2004 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Der Kläger kann nicht auf die Erfüllung der Verträge (Gebäudeversicherung, Inhaltsversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung) bestehen, weil er nicht unverzüglich erklärt hat, Erfüllung zu wählen (§ 103 Abs. 2 Satz 3 InsO).

a) Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von der Beklagten wirksam aufgefordert worden ist, ihr (der Beklagten) gegenüber zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen wolle (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Zwar war das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und der Kläger lediglich vorläufiger Insolvenzverwalter, als ihm die Aufforderungsschreiben vom 21. und 29.2.2000 (Anlagen B 4 und B 5) zugingen. Gleichwohl jedoch muss der Kläger diese Aufforderungsschreiben gegen sich gelten lassen. Dabei braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob Aufforderungen betreffend die Erfüllungswahl, die dem Insolvenzverwalter vor seiner Bestellung übersandt werden, generell wirksam gem. § 130 BGB zugegangen sind (so Henckel zu § 17 KO in: Jäger, Konkursordnung, 9. Aufl., Rz. 208; bejahend für § 17 KO im konkreten Fall auch: KG, Leipziger Zeitschrift 1909, Sp. 162). Denn vorliegend ist es dem Kläger, der die genannten Aufforderungen der Beklagten unstreitig erhalten hatte, jedenfalls mit Rücksicht auf die Gegebenheiten des Falles nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den "verfrühten" Zugang der Aufforderungsschreiben zu berufen.

Zwar ist dem Kläger darin beizutreten, dass die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters (sofern ihm nicht bereits die Verwaltungsbefugnis übertragen worden ist, was hier jedoch nicht der Fall ist) von geringerer Reichweite sind als jene dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Rechte und Aufgaben; richtig ist ferner, dass das Insolvenzgericht nicht gezwungen ist, den zum vorläufigen Insolvenzverwalter Ernannten zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Diese Gesichtspunkte führen aber nicht dazu, dass der Kläger, soweit und solange er vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen des Edlef J. war, gleichsam als außenstehender Dritter behandelt werden müsste. Vielmehr ist der Kläger - im Stadium des Verfahrens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - bereits mit den Vermögensangelegenheiten des Schuldners J. in insolvenzrechtlicher Hinsicht und unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens befasst gewesen. Da der Kläger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der vorläufige Insolvenzverwalter war und er mit der Eröffnung zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, d.h. die mit dem jeweiligen Amte betraute Person immer der Kläger war, also insoweit Personenidentität bestand, und der Kläger im Übrigen auch nicht geltend macht,...

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