Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 01.09.2006; Aktenzeichen 318 O 43/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2009; Aktenzeichen IX ZR 66/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 1.9.2006 (Az. 318 O 43/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung sowie die dem Nebenintervenienten entstandenen Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und des Neben-intervenienten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten bzw. der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt von den Beklagten Zustimmung zur Löschung einer zu deren Gunsten im Grundbuch eines von dem Kläger als Insolvenzverwalter verwalteten Grundstücks eingetragenen Auflassungsvormerkung. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 1.7.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger am gleichen Tage zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Der Klage liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten schlossen am 10.6.2004 vor dem Nebenintervenienten mit der Schuldnerin einen Kaufvertrag über Grundstücksflächen in Hamburg. Der Kaufpreis betrug 165.000 EUR. Die Verkäuferin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie hatte ihrerseits das Grundstück mit Kaufvertrag vom 20.2.2004 von einem Dritten erworben.

Die Beklagten zahlten den vereinbarten Kaufpreis auf ein Anderkonto des Nebenintervenienten ein. Zu ihren Gunsten wurde am 13.6.2004 eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese ließ der Nebenintervenient jedoch am 28.7.2004 wieder löschen, weil sich Komplikationen in der Durchführung des zwischen der Schuldnerin und den Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages ergaben.

Der Nebenintervenient verfügte am 3.8.2004 über den auf seinem Anderkonto von den Beklagten eingezahlten Kaufpreis und beglich mit diesem Betrag die offenen Kaufpreisforderungen der Vorverkäufer der Schuldnerin, die daraufhin am 6.10.2004 ins Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurden, die Eintragung der Schuldnerin als Eigentümerin erfolgte sodann am 13.10.2004. Am 19.10.2004 erfolgte die Eintragung einer neuen Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten aufgrund einer Bewilligung des Nebenintervenienten vom 14.10.2004.

Am 23.2.2005 erklärten die Beklagten aufgrund von nicht im Kaufvertrag enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich des Grundstückseigentums den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin verkaufte die Schuldnerin das Grundstück am 6.4.2005 an einen Dritten weiter.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien aufgrund des von ihnen erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag nunmehr verpflichtet, ihre Zustimmung zur Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen, ohne diesem Anspruch etwaige Rechte entgegensetzen zu können.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn die Zustimmung zur Löschung für die jeweils zu ihren Gunsten im Grundbuch von ..., Blatt ... unter der lfd. Nr. ... und Blatt ... unter der lfd. Nr. ... eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises berufen, das nach ihrer Auffassung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirkungslos geworden ist. Ohne die Auszahlung des Kaufpreises wäre das Grundstück nicht in die Insolvenzmasse gefallen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat durch Urteil vom 1.9.2006 der Klage stattgegeben, aber nur

Zug um Zug gegen Zahlung von 165.000 EUR durch den Kläger an die Beklagten.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, den Beklagten stehe gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 894 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreisbetrages nach §§ 346 Abs. 1, 348, 320 Abs. 1, 322 Abs. 1, 428 Satz 1 BGB zu. Dieses Zurückhaltungsrecht hat das LG den Beklagten in analoger Anwendung von § 103 InsO zuerkannt.

Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 5.9.2006 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 28.9.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Hinweis auf die von ihm für einschlägig gehaltene Entscheidung des BGH vom 7.3.2002 (NJW 2002, 2313 = ZInsO 2002, 487). Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 27.9.2006 verwiesen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderun...

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