Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Definition erbrechtlicher Ansprüche im Sinne § 197 I 2 (Fassung bis September 2010)

 

Normenkette

BGB §§ 195, 197 Abs. 1 S. 2; BGBEG Art. 229

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.2012; Aktenzeichen 2-7 O 262/09)

BGH (Aktenzeichen IV ZR 161/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.04.2015; Aktenzeichen IV ZR 161/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 65.310,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Darlehensrückzahlungsansprüche aus ererbtem Recht geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Frankfurt/M. Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Ansprüche seien spätestens mit Ablauf des 4.10.2006 verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB sei bei der Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zugrunde zu legen. Es handele sich nicht um erbrechtliche Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB a.F.

Eine längere Verjährungsfrist folge auch nicht daraus, dass die 31. Zivilkammer die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche rechtskräftig festgestellt habe. Denn das Urteil habe keine Zahlungsansprüche zum Gegenstand, sondern erkenne lediglich auf Zustimmung zum Teilungsplan. Es handle sich um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass eine verjährungsrechtliche Auswirkung des Urteils der 31. Zivilkammer auf die vorliegend verfolgten Ansprüche ausscheide.

Der Beginn der Verjährungsfrist sei spätestens durch die Kündigung der Darlehen mit Schreiben vom 5.3.1999 in Gang gesetzt worden. Die Verjährung sei allenfalls vom 11.12.2002 bis zum 14.10.2003 gehemmt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie wendet sich gegen die Ansicht des LG, wonach es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um erbrechtliche Ansprüche handele und rügt, das LG habe verkannt, dass sich der Anspruchsinhalt geändert habe. Es sei eine gesamthänderische Bindung eingetreten mit den sich aus § 2033 Abs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB ergebenden Verfügungsbeschränkungen. Damit verbunden sei zwangsläufig eine "Umqualifizierung"; die nunmehr gesamthänderisch gebundenen Ansprüche hätten nur auf erbrechtlichen Wege auseinandergesetzt und geltend gemacht werden können, womit sie ihren Charakter als rein schuldrechtliche Ansprüche verloren hätten. Das LG hätte demzufolge von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist ausgehen müssen.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien u.a. die streitgegenständlichen Darlehensforderungen gewesen, und das LG habe über deren Schicksal bindend entschieden. Es handele sich damit i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB um rechtskräftig festgestellte Ansprüche, weshalb das LG ebenfalls von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist hätte ausgehen müssen.

Die Ansprüche der Klägerin, die aus dem Urteil im Ausgangsverfahren abzuleiten seien, seien erst mit dessen Rechtskraft i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Entgegen der Ansicht des LG wären ihre Ansprüche selbst dann nicht verjährt, wenn man von der Regelverjährungsfrist ausginge.

Das angefochtene Urteil halte einer Ergebniskontrolle auch insofern nicht stand, als damit die Auseinandersetzung auf Dauer blockiert werde, was sich mit den Wertungen des Gesetztes, wonach Ansprüche auf Aufhebung einer Erbengemeinschaft nicht verjährten, § 2042 Abs. 2 BGB i.V.m. § 758 BGB, nicht vertrage. Dabei sei anerkannt, dass auch Erfüllungsansprüche aus Teilungsabreden verjährungsrechtlich wie Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft zu behandeln seien. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 8.3.2013 (Bl. 696 ff. d.A.) sowie auf die Schriftsatze vom 7.8.2013 (Bl. 713, 714 d.A.) und 9.9.2013 (Bl. 715 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 10.651,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2004 zu zahlen;

2. an sie weitere 54.658,34 EUR nebst 6,75 Prozent Zinsen seit dem 1.7.1999 zu zahlen;

3. an sie...

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