Leitsatz (amtlich)

1. Das Versprechen einer Geld-zurück-Garantie für den Fall, dass dem Verbraucher ein Erfrischungsgetränk nicht schmeckt, ist eine Verkaufsfördermaßnahme i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG.

2. Es verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme der Geld-zurück-Garantie nur auf der Innenseite des Etiketts abgedruckt sind und wenn in einem TV-Spot gar kein Hinweis bezüglich der Bedingungen erfolgt.

 

Normenkette

UWG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 13 O 20/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.4.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Wiesbaden wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 28.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagte stellt her und vertreibt Mineralwasser der Marke "...". Auf den Etiketten von Erfrischungsgetränken, die auf der Basis dieses Mineralwassers hergestellt sind ("... Frucht", "... Tee création"), warb sie mit dem Hinweis "mit Geld-zurück-Garantie!". Die näheren Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Garantie befanden sich auf der Rückseite des Etiketts. Der entsprechende - erst nach Ablösung des Etiketts lesbare - Text lautet:

"Die ... Geld-zurück-Garantie:

Sollte Ihnen eine unserer Sorten nicht schmecken erstatten wir Ihnen den Kaufpreis und so geht's:

Bitte schicken Sie eine kurze Begründung von mindestens 15 Wörtern, den Original-Kassenbon und die Promotion-Etiketten aller Flaschen an: A. GmbH, "... Geschmackstest", Postfach ...,...

Voraussetzung:

Der Kaufpreis für die Sorte, mit der Sie nicht zufrieden waren, wird ohne Pfand ausschließlich auf ein deutsches Girokonto überwiesen. (Absender und Bankverbindung nicht vergessen!)

Maximale Erstattung: 6 Flaschen pro Haushalt ab einem Kauf von mindestens 6 Flaschen.

Es können nur Original-Kassenbons aus dem Zeitraum vom 15. Januar bis 15.3.2006 berücksichtigt werden. Einsendeschluss ist der 15.4.2006, die Auszahlung erfolgt bis 31.5.2006".

Im Rahmen eines Fernsehspots für die Erfrischungsgetränke warb die Beklagte ebenfalls mit dem - gesprochenen - Hinweis "mit Geld-zurück-Garantie"; nähere Angaben über die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie enthielt der Werbespot nicht.

Nach erfolgloser Abmahnung nimmt der Kläger die Beklagte wegen Verstoßes der Werbung gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch.

Mit Urteil vom 13.4.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1. wie in dem auf der als Anlage 2 dem Tenor beigefügten DVD wiedergeben in einem Werbespot mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben ohne Angaben dazu zu machen unter welchen Bedingungen der Kunde diese Garantie in Anspruch nehmen kann und/oder

2. wie im Tenor wiedergegeben mit einer "Geld-zurück-Garantie" auf dem Flaschen etikett zu werben, wenn der Kunde die Bedingungen, unter denen er diese "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch nehmen kann, ohne Ablösen des Etiketts nicht lesen kann, weil diese Bedingungen nur auf der Innenseite des Flaschenetikettes abgedruckt sind.

Weiter hat das LG die Beklagte zur Zahlung von 176,56 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.3.2006 verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie das LG zutreffend angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu, da die Beklagte sowohl auf dem beanstandeten Flaschenetikett (Ziff. 2 des Tenors) als auch in dem beanstandeten Fernsehspot (Ziff. 1 des Tenors) für eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG geworben hat, ohne die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben.

Unter dem Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme versteht das Gesetz zunächst nicht jede Maßnahme, die irgendwie geeignet sein kann, den Absatz zu fördern. Das ergibt sich schon aus dem Zusatz "... wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke". Der Zusatz macht in diesem Zusammenhang einerseits deutlich, dass mit den drei genannten Formen der Wertreklame die in Frage kommenden Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht abschließend aufgezählt sind. Andererseits...

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