Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegegeld als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

Das an die Eltern ausgezahlte Pflegegeld ist jedenfalls mit dem durch die sonstige Verwendung der zu Pflegenden nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen zuzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 1577 Abs. 1; SGB XI § 13

 

Verfahrensgang

AG Wetzlar (Aktenzeichen 6 F 920/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen IV ZR 173/01)

 

Tatbestand

Die Parteien sind verheiratet, die Klägerin bewohnt seit jedenfalls Dezember 1998 das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus.

Die am ... 1941 geborene Klägerin verdient durch gelegentliche Mitarbeit in Haushalten durchschnittlich 126 DM monatlich, insoweit wurde in der Berufungsinstanz der Ansatz des Familiengerichtes nicht angegriffen, die Klägerin hat lediglich darauf hingewiesen, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei.

Neben der aufgezeigten Tätigkeit hat die Klägerin ihre beiden Eltern gepflegt, der Vater ist im April 2000 verstorben, die Mutter der Klägerin erhält nunmehr Leistungen gemäß der Pflegestufe 2. Für die Pflege ihres Vaters hatte die Klägerin unstreitig jedenfalls seit 1995 Pflegeleistungen in einem solchen Umfange erbracht, dass sie von der Pflegeversicherung des Vaters rentenversichert wurde. In dem hier streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin auch für Pflegeleistungen gegenüber ihrer Mutter pflichtversichert. Ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13.2.2001 vorgelegten Bescheinigungen der X O1. bzw. der Y (vgl. Bl. 262 ff. d.A.) war sie für die Pflege ihres Vater in 1998 entsprechend einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.231 DM versichert, aus einem weiteren Bruttoverdienst i.H.v. 1.153 DM für die Pflege ihrer Mutter; in 1999 richteten sich die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.528 DM für die Pflege des Vaters und einem weiteren Bruttoeinkommen von monatlich 1.176 DM für die Pflege der Mutter; in den ersten 4 Monaten des Jahres 2000 wurden Rentenversicherungsbeiträge aus einem Bruttoverdienst i.H.v. monatlich 3.614 DM, für die Pflege des Vaters abgeführt, für die Pflege der Mutter im gesamten Jahr 2000 aus einem Bruttoverdienst von monatlich 1.360 DM (die Mutter war nunmehr in der Pflegeklasse 2). Unwidersprochen hat der Beklagte vorgetragen, dass die Pflegegeldzahlungen für die Pflege des Vaters jedenfalls monatlich 1.300 DM betragen haben, für die Pflege der Mutter jedenfalls monatlich 400 DM; die aktuellen Leistungen der Pflegekasse für die Pflege der Mutter sind nicht bekannt.

Im Berufungsverfahren war unstreitig, dass der Beklagte 2 Renteneinkommen bezieht (gesetzliche Rentenversicherung und Unfallrente), dass sich der gesamte Rentenzahlbetrag auf 3.528,69 DM beläuft, das hiervon 513 DM Krankenversicherungskosten zu zahlen sind, sowie ehebedingte Schulden i.H.v. monatlich 420 DM. Ebenfalls war unstreitig, dass der Beklagte unterhaltsrechtlich monatlich 100 DM für Pkw-Kosten und 43 DM für Versicherungskosten in Ansatz bringen kann, d.h. dass sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen jedenfalls nicht höher als 2.453 DM/monatlich ist. Die Klägerin hat auch nicht mehr problematisiert, dass ihr ein Wohnwert für das Bewohnen des im gemeinsamen Eigentum stehenden Hauses von 450 DM abzgl. 70 DM für Renovierungskosten zugerechtnet wird.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt; die zwischenzeitlich eingelegte unselbständige Anschlussberufung der Klägerin war vor Beginn der nachfolgenden mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen worden.

Auf die Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern, der Beklagte schuldet der Klägerin ab August 1998 nur den aus dem Urteilstenor zu ersehenden Getrenntlebendunterhalt (§ 1361 BGB).

Die Klägerin ist unterhaltsbedürftig, sie kann ihren eigenen, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln in vollem Umfange bestreiten. Zunächst ist der Klägerin aus gelegentlichen Aushilfstätigkeiten ein monatlicher Betrag von 126 DM als Einkommen zuzurechnen, insoweit folgt der Senat dem angefochtenen Urteil (vgl. dort S. 6 = Bl. 102 d.A.). Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug darauf hinweist, dass sie zu diesen Tätigkeiten nicht verpflichtet sei, kann diese Frage dahingestellt bleiben, solange die Klägerin Aushilfstätigkeiten ausübt, ist ihr auch das daraus erzielte Einkommen zuzurechnen.

Der Klägerin ist weiterhin ein Einkommen aus der Pflegetätigkeit für ihre Eltern zuzurechnen. Gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XI bleibt an Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld dann nicht unberücksichtigt, wenn sonst erwartet werden kann, dass der Unterhaltsbedürftige sich selbst unterhält und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. Unstreitig hat die Klägerin im hier betroffenen Z...

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