Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung der Bearbeitungsgebühr aus Kreditvertrag

 

Normenkette

BGB § 812

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.08.2015; Aktenzeichen 2-07 O 391/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.08.2015 - Az.: 2/07 O 391/14 - teilweise abgeändert

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr sowie Herausgabe der von der Beklagten aus der Zahlung gezogenen Nutzungen verlangt.

Der Kläger hat am 27.09.2006 bei der Beklagten ein Darlehen über 2.525.000,00 EUR aufgenommen, mit dem er die Ablösung eines Darlehens bei einem anderen Kreditinstitut, den Neubau eines SB-Marktes sowie die Mehrwertsteuer dieser Baumaßnahmen finanzieren wollte. Neben diesem Kredit hat er weitere Darlehen von der Beklagten erhalten, die ähnlichen Zwecken dienen. In dem Darlehensvertrag betreffend den Kontokorrentkredit ist bestimmt, dass in die Effektivzinsberechnung eingeht:

"einmalige Bearbeitungsgebühr von 1,00 % auf die Auszahlungssumme = ≫ EUR 23.750,00 .... Die Bearbeitungsgebühr ist unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes der Bank vereinbart und wird deshalb bei fälliger oder vorzeitiger Rückzahlung des Kredites nicht erstattet".

Wegen weiterer Einzelheiten der Kreditvereinbarung wird auf Bl. 11-24 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat gemeint, die Klausel sei eine allgemeine Geschäftsbedingung. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei damit unwirksam, wie bereits vom Bundesgerichtshof für Verbraucherdarlehen entschieden worden sei. Dies gelte auch für Geschäftskredite.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es handele sich hier nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Aufgrund entsprechender Verhandlungen von Anbeginn habe eine Individualvereinbarung zugrunde gelegen, dass sie für die schon absehbaren zahlreichen Finanzierungen sogenannter Developermaßnahmen/ Immobilienentwicklungsmaßnahmen ein 1 %iges Bearbeitungsentgelt, jeweils bezogen auf die Darlehenssumme, beanspruche. Diese Vereinbarung sei bei jedem weiteren Darlehensabschluss erneut zwischen dem jeweiligen Kundenbetreuer und dem Kläger erörtert und bestätigt worden, so auch bei dem hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Bevor der Kläger den ausformulierten Darlehensvertrag zur Unterzeichnung erhalten habe, seien die Konditionen einschließlich des Punktes "Bearbeitungsgebühren" zwischen den Parteien mündlich verhandelt und abgestimmt worden. Ein Beleg hierfür sei die streitgegenständliche Finanzierung, bei der auf den Kreditbetrag von 150.000 EUR zur Zwischenfinanzierung der Mehrwertsteuer ausnahmsweise keine Bearbeitungsgebühr berechnet worden sei. Ferner hat sie sich auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts von 1 % der Darlehenssumme eine von der Beklagten vorgegebene allgemeine Geschäftsbedingung oder zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei. Auch wenn die Beklagte die Klausel vorgegeben und keine grundsätzliche Möglichkeit bestanden habe, diese zu verhandeln, wäre darin zwar eine gegebenenfalls unzulässige Preisnebenabrede zu erkennen. Diese hätte aber im Falle des Klägers nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung geführt. Von einem gewerblichen Unternehmen wie dem Kläger sei - anders als von einem Verbraucher - zu erwarten, dass er seine Kosten sorgfältig kalkuliere und deshalb einer ihm gegenüber verwendeten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenke. Es sei Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein zusätzliches Entgelt, dem keine echte (Gegen-)Leistung gegenüberstehe, für ihn als Kunde akzeptabel sei. Unerheblich erscheine demgemäß, ob es sich bei dem unternehmensbezogenen Darlehensvertrag um eine gegebenenfalls aufwändigere Bauträgerfinanzierung oder um einen "schlichten" Darlehensvertrag handele. Eine dem Verbraucher ähnliche Schutzbedürftigkeit eines Unternehmens bestehe hier nicht. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge ließen erkennen, dass hier eine für den Kläger passende Darlehensgestaltung gefunden worden sei, die nicht annähernd einem Verbraucherdarlehen entspreche und zwei verschiedene Darlehensarten als Verhandlungsergebnis präsentiere. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsa...

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