Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich unter Mitbürgen bei Inanspruchnahme aus einer Höchstbetragsbürgschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 426, 769

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 17 O 158/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen XI ZR 588/07)

 

Gründe

Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzungen hierzu ergeben sich aus den nachstehenden Ausführungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger, selbstschuldnerischer Bürge für einen Fremdkredit, nimmt, nachdem er - aus der Bürgschaft in Anspruch genommen - die Kreditforderung erfüllt hat, die Beklagte (seine Ehefrau) als Mitbürgin auf Ausgleich in Anspruch.

Die Parteien haben sich im Dezember 2001 voneinander getrennt. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Trennung Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Stammeinlage von 20.000 DM) der A GmbH in O1 (Stammkapital 100.000 DM). Weiterer Gesellschafter war die B KG, Elektrotechnische Fabrik, in O1 (mit einer Stammeinlage von 80.000 DM). Komplementärin und Geschäftsführerin dieser KG war die Beklagte; Kommanditisten waren die drei Kinder der Parteien.

Am 28.2.2002 wurde der Kläger als Geschäftsführer der GmbH abgelöst. Nachfolgerin in der Geschäftsführung wurde die Beklagte. Seit April 2002 ist Komplementärin der B KG die C GmbH.

Bereits am 15.11.2000, zu einem Zeitpunkt also, als die Parteien noch zusammenlebten, übernahmen sie, jeder für sich selbst, ggü. der D (D) eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen die A GmbH. Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Bürgschaftsverträgen vom 15.11.2000, worauf Bezug genommen wird.

Anlass für die Bürgschaftsverträge war, dass die Bank der A GmbH im November 2000 einen Kontokorrentkredit über 200.000 DM eingeräumt hat (Kontonummer ...). Das dem Vertrag zugrunde liegende Kreditangebot, worauf verwiesen wird, stammt vom 3.11.2000 und enthält eine Auflistung der einzelnen Sicherheiten.

Am 1.4.2003 wurde über das Vermögen der A GmbH die Insolvenz eröffnet. Infolge dessen wurden beide Parteien von der D aus den Bürgschaften in Anspruch genommen.

Zunächst zahlten die Beklagte am 22.5.2003 10.000 EUR und der Kläger am 29.7.2003 15.862,77 EUR.

Mit Schreiben vom 3.2.2006 teilte die D dem Kläger die noch offenen Forderungen "in Sachen A GmbH per 15.2.2006" mit und bezifferte diese folgendermaßen:

Kontonummer ... 154,86 EUR

Verzugsschadenskonto Nr. ... 2.904,96 EUR

Leistungsrückstandskonto Nr. ... 23.079,80 EUR

Leistungsrückstandskonto Nr. ... 33.529,22 EUR

Verzugsschadenskonto Nr. ... +4.399,54 EUR

64.068,38 EUR

Diese Beträge sind zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitig ist auch, dass der Kläger am 15.2.2006 den Betrag von 64.068,38 EUR an die D gezahlt hat. Die D hat mit Schreiben vom 10.4.2006 dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass sie keine Forderungen mehr gegen die GmbH geltend mache.

Unstreitig ist auch, dass der Kläger wegen des Kontokorrentkredits von 200.000 DM für die A GmbH der D neben der Gewährung der Höchstbetragsbürgschaft eine Reihe von dinglichen Sicherheiten nach Maßgabe des bereits erwähnten Schreibens der D vom 3.11.2000 in der Weise eingeräumt hat, dass er Grundschulden, mit denen in seinem Eigentum stehende Grundstücke belastet waren und die als Sicherheiten für vorausgegangene Kredite der D an die A GmbH, aber zum Teil auch an andere Schuldner, dienten, durch Erweiterung des Sicherungszwecks auf den Kontokorrentkredit erstreckt hat. Dabei handelt es sich um folgende, sich aus dem Schreiben der D vom 7.12.2000 ergebenden Grundschulden über

150.000 DM

500.000 DM

750.000 DM

+450.000 DM

1.850.000 DM

Zusammen mit der gewährten Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM umfassten die vom Kläger gestellten Sicherheiten einen Gesamtbetrag von 2.050.000 DM (1.850.000 DM+200.000 DM).

Wegen der den Grundschulden zugrunde liegenden Kredite wird auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

  • Kreditvertrag zwischen der D und dem Kläger vom 1.11./16.12.1991 (Darlehensnummer:...),
  • Zweckbestimmungserklärungen (Sicherungsvereinbarungen) vom 15.11./7.12.2000 zwischen der D und dem Kläger,
  • Darlehensvertrag vom 7./14.8.1997 zwischen der A GmbH und der D.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass er für das Bürgschaftsdarlehen im Innenverhältnis nur zu 20 % und die Beklagte zu 80 % hafte. Die Quotierung richte sich nach der im selben Verhältnis bestehenden Beteiligung der Parteien an der GmbH.

Er hat folgendermaßen gerechnet:

Zahlung des Klägers 15.862,77 EUR

Zahlung der Beklagten 10.000 EUR

Zahlung des Klägers +64.068,38 EUR

89.931,15 EUR

hiervon 80 % auf die Beklagte = 71.944,92 EUR

hierauf von der Beklagten gezahlt -10.000 EUR

61.944,92 EUR

Der Kläger hat erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen begehrt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die Haftung aus der Bürgschaft im Innenverhältnis nicht nach dem ...

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