Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus einer Freistellungserklärung der finanzierenden Bank beim Kauf vom Bauträger und nichtigem Vertrag

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 1 O 284/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen VII ZR 184/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird (das am 12.2.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Limburg an der Lahn wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen das am 18.2.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.3.2003 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 15.4.2003 begründet.

Die Beklagte greift das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens an. Sie wendet sich insb. gegen die analoge Anwendung der MaBV auf den vorliegenden Fall und die hierauf vom LG gestützte Bejahung eines Anspruchs des Klägers aus der Freistellungserklärung vom 12.11.1998. Auch sei kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gegen sie gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Verbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 14.4.2003 (Bl. 445-448 d.A.) und vom 16.9.2003 (Bl. 459-461 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen;

hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die Berufung wegen Verstoßes gegen die §§ 520, 513 ZPO für unzulässig und im Übrigen für unbegründet, da die Rechtsauffassung des LG zur Freistellungserklärung als Anspruchsgrundlage zutreffend sei. Außerdem seien die Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruchs gegen die Beklagte erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 24.7.2003 (Bl. 450-458 d.A.) und vom 19.11.2003 (Bl. 465-467 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

An der Zulässigkeit der Berufung nach den §§ 520 Abs. 3, 513 ZPO bestehen im Gegensatz zur Auffassung des Klägers keine Zweifel, da die dortigen Anforderungen eingehalten sind.

Es liegt ein Berufungsgrund nach § 513 ZPO in Form einer Rechtsverletzung gem. § 546 ZPO vor. Das LG hat zu Unrecht dem Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe des von ihm gezahlten Kaufpreises von 103.613,30 Euro (= 202.650 DM) aus der Freistellungserklärung der Beklagten vom 12 11.1998 zuerkannt.

Die Freistellungserklärung der Beklagten ist zwar als Vertrag zugunsten Dritter zwischen der Beklagten als Globalgläubigerin und der Bauträgerin (Marcks, Makler- und Bauträgerverordnung, Kommentar, 7. Aufl. 2003 § 3 Rz. 17 m.w.N.) grundsätzlich dazu geeignet, einen eigenen Anspruch des Klägers als Auftraggeber aus der Freistellungserklärung zu begründen.

Das ist vorliegend im Ergebnis jedoch nicht der Fall, weil der notarielle Vertrag vom 3.7.1998 zwischen dem Kläger und der Bauträgerin als Bauträgervertrag wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 313 BGB a.F. formnichtig ist, wovon auch das LG inzident und die Parteien explizit ausgehen. An dieser rechtlichen Bewertung der Formnichtigkeit des Bauträgervertrages vom 3.7.1998 mangels notarieller Beurkundung der Baubeschreibung bzw. mangels wirksamer Bezugnahme auf sie bestehen auch deswegen keine durchgreifenden Zweifel, weil die Parteien nichts dafür vorgetragen haben, dass es trotz der ausdrücklichen Bezugnahme im vorgenannten notariellen Vertrag gar keine Baubeschreibung gegeben habe, weshalb von deren Existenz auszugehen ist und sie demgemäß nicht formwirksam in den Vertrag vorn 3.7.1998 einbezogen wurde. Es kommt auch keine Bewertung des notariellen Vertrages vom 3.7.1998 als Grundstückskaufvertrag über eine fertig erstellte Immobilie in Betracht, denn die Parteien haben nicht vorgebracht, dass wegen eines entsprechend fortgeschrittenen Bauzustandes bereits von einer Fertigstellung des Objektes im Rechtssinne ausgegangen werden könnte mit der Folge, dass es einer Einbeziehung der Baubeschreibung in den notariellen Vertrag nicht mehr bedurft hätte.

Aus der Formnichtigkeit des Bauträgervertrages vom 3.7.1998 folgt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Erfüllungs- und Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Bauträgerin hatte und außerdem sowohl die Abtretung des (nicht existierenden) Zahlungsanspruchs der Bauträgerin gegen den Kläger an die Beklagte als auch die von der Beklagten in diesem Zusammenha...

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