Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Nach dem über wesentliche Teile des Streitgegenstandes durch eine Vielzahl erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen befunden worden ist, sind streitgegenständlich im nunmehr hier anhängigen Berufungsverfahren nur noch bezifferte Ansprüche der Beklagten ggü. dem Kläger wegen behaupteter Konkurrenztätigkeit. Hinsichtlich des bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Verfahrensablaufs und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (81. 966-972 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat in seinem am 18.8.2006 verkündeten Urteil u.a. den diesbezüglichen Widerklageantrag der Beklagten abgewiesen (Bl. 964-981 d.A.); hinsichtlich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe (81. 973-981 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel ebenso form- und fristgerecht begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,

5das Schlussurteil des LG Gießen, verkündet am 18.8.2006, zugestellt am 25.8.2006, Az: 8 U 7/92, die Widerklage betreffend aufzuheben und den Kläger im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 53.943,17 EUR nebst 5 % Zinsen seitdem 29.2.1992 bis 31.12.2001 sowie 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2002 zu verurteilen, hilfsweise bzw. im Übrigen, den Rechtsstreit an das LG Gießen an eine andere Kammer für Handelssachen zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 22.5.2007 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das LG hat mit zutreffenden Gründen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, die bezifferte Widerklage der Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Konkurrenztätigkeit des Klägers abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten veranlassen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht. Das LG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Schadensersatzforderung nicht hinreichend nach dem Anwendungsbereich der Vertragsstrafenregelung in Ziff. 3.7 des Versicherungsvertrages differenziert hat. Das Berufungsgericht stimmt ihm auch insoweit zu, als es die genannte Regelung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 9 AGBG Rz. 15 ff.) und den auch im Verkehr zwischen Unternehmern grundsätzlich anwendbaren (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG Rz. 27 mit Hinweis auf BGH 67, 312; 113, 61; NJW 1994, 1068) § 11 Nr. 5 AGBG n.F. für unwirksam hält. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Das LG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die seitens der Beklagten vorgelegte konkrete Schadensberechnung den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht hinreichend entspricht. Dies betrifft zum einen aus den vom LG ausgeführten Gründen die Vermittlung von Lebensversicherungen für die - die diesbezüglichen vertiefenden Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug sind insofern ausgeschlossen (§ 531 ZPO). Dies gilt aber auch insoweit, als die Beklagte unter Außerachtlassung ihres eigenen Verwaltungsaufwandes -abgesehen von der Möglichkeit von Stornierungen- behauptete Umsätze einfach mit Gewinn gleichgesetzt hat. Zur Berechnung entgangenen Gewinns gehört wie in der Rechtsprechung im Rahmen von § 252 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 252 Rz. 16 mit Hinweis auf BGH NJW 1997, 2943) und § 649 BGB (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 649 Rz. 7 mit Hinweis auf BGH NJW 1999, 1253 u. 3261, BGH NJW 1996, 3270, 99,1867, BGH NJW 2000, 653) eine Aufschlüsselung ersparter Betriebskosten unter Offenlegung einer entsprechenden Kalkulation, wobei selbst die Angabe eines Prozentsatzes ohne nähere ihre Spezifizierung nicht genügt. Dem genügt das Vorbringen der Beklagten auch nicht ansatzweise. Die lediglich allgemeine Behauptung der Beklagten, die diesbezüglich "sehr geringen" Kosten seien als "Sowiesokosten nicht zu berücksichtigen, kann insofern nich...

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