Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufhebung von Zwangsversteigerungsmaßnahmen bei Grundstücken kann nicht im Wege des Sekundärrechtsschutzes gem. Art. 34 GG/§ 839 BGB verlangt werden.

2. Es besteht keine Amtshaftung gem. Art. 34 GG/§ 839 BGB für Fehler eines gerichtlich bestellten Gutachters.

3. Eine Haftung für die Tätigkeit eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren, der hierbei richterliche Aufgaben wahrnimmt und dabei sachlich unabhängig (§ 9 RpflG) ist, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Eine Haftung für eine unrichtige Wertfestsetzung gem. § 74a ZVG durch den Rechtspfleger aufgrund eines fehlerhaften Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für den Rechtspfleger nur aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht erkennbar war.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.07.2004; Aktenzeichen 2-04 O 88/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. v. 30.7.2004 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines bestimmten Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der ursprünglich seinem Bruder gehört hatte. Im Versteigerungsverfahren 84 K 164/00 setzte der Rechtspfleger auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen A. den Wert auf 420.000 DM fest, nachdem der Bruder zuvor geltend gemacht hatte, der Wert sei zu niedrig; der Rechtspfleger erachtete diese Eingabe als unsubstantiiert, der gegen die Wertfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf war verfristet. Der Antragsteller erhielt als Meistbietender mit Beschluss v. 19.4.2002 den Zuschlag. Da er das Meistbargebot nicht zahlte, betrieb die Gläubigerin die Wiederversteigerung unter dem Aktenzeichen 84 K 397/02. In dem neuen Verfahren holte der Rechtspfleger erneut ein Wertgutachten ein. Der Sachverständige B. kam zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert lediglich 120.000 Euro betrage und erläuterte in einem Begleitschreiben, welche Fehler nach seiner Auffassung das Gutachten A. aufweise. Dem entsprechend setzte der Rechtspfleger nunmehr den Verkehrswert fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des jetzigen Antragstellers wies das LG Frankfurt/M. durch Beschluss v. 9.9.2003 - 2-09 T 229/03 - nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen B. als unbegründet zurück.

Inzwischen ist in dem zweiten Versteigerungsverfahren der Zuschlag erfolgt, die Zuschlagsbeschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

Der Antragsteller macht geltend, der Rechtspfleger hätte aufgrund seiner Sachkunde erkennen müssen, dass das Gutachten des Sachverständigen A. an zahlreichen Unrichtigkeiten leide und sieht eine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner habe auch für den gerichtlich bestellten Sachverständigen A. einzustehen. Er will mit der beabsichtigten Klage zum einen erreichen, dass die zweite "Zwangsversteigerungssache für unwirksam erklärt" wird, der Zuschlagsbeschluss in der ersten Zwangsversteigerungssache als nichtig aufgehoben und die von ihm geleistete Sicherheit erstattet wird, der Fortgang des Weiteren Zwangsversteigerungsverfahrens bis zur Entscheidung in diesem Verfahren ausgesetzt wird (Anträge 1 - 3), zum anderen sollen zwei Rechnungen der Gerichtskasse Frankfurt/M. um Zusammenhang mit den genannten Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben werden (Antrag 4), ferner beabsichtigt er, Schadensersatz i.H.v. 329,30 Euro zu verlangen. Wegen der Einzelheiten seines Sachvortrags wird auf seine Schriftsätze 1. Instanz v. 19.2.2004 (Bl. 1 ff. d.A.) und 7.6.2004 (Bl. 21 ff. d.A.) sowie auf die Beschwerdebegründung v. 1.9.2004 (Bl. 48 ff. d.A.) und den Schriftsatz v. 17.11.2004 (Bl. 83 ff. d.A.) verwiesen. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz v. 22.7.2004 (Bl. 40 ff. d.A.) entgegengetreten.

Das LG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss v. 30.7.2004, dem Antragsteller zugestellt am 6.8.2004 abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3.9.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat. Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung v. 24.9.2004 (Bl. 72 ff. d.A.) ausführlich auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der beabsichtigten Klage hingewiesen.

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das LG hat seinen Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Das in den Anträgen 1 - 3 der Beschwerdeschrift formulierte Rechtsschutzziel kann der Antragsteller - auch wenn Antrag 1 nicht in der erneut angekündigten ursprünglichen Fassung, sondern i.d.F. des Schriftsatzes v. 7.6.2004 gestellt werden soll - nicht im Wege des offenbar hier geltend gemachten Sekundärrechtsschutzes erreichen, sondern allenfalls im Rahmen des Zwangsversteig...

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