Leitsatz (amtlich)

Bauvertrag: Abgrenzung eines Mangels von einer Hinweispflichtverletzung des Unternehmers

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 28.09.2018; Aktenzeichen 5 O 208/17)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 27.194,39 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin interessierte sich im Jahr 2010 für die Durchführung einer fachgerechten Wärmedämmung ihres Wohnhauses in der Straße1 in Stadt1. Unter dem 8. Juli 2010 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot für Außenputzarbeiten, die verbunden waren mit einer Wärmedämmung des Hauses im Rahmen eines Wärmedämmverbundsystems unter Einschluss der Erneuerung der Fensterbänke und Fenstergitter (Bl. 7 f. der Akte .../15). Die Beklagte führte die Arbeiten aus, wobei eine im Zuge der Arbeiten vorgenommene Vergrößerung der Attika durch den Dachdecker X vorgenommen wurde und zwischen den Parteien streitig ist, wer den Auftrag hierzu erteilte. Die Beklagte stellte am 3. Januar 2011 eine Schlussrechnung, die von der Klägerin ebenso wie die gesondert gestellte Rechnung des Dachdeckers beglichen wurde.

Mit einem am 5. Mai 2015 beim Landgericht eingegangenen und am 23. Mai 2015 der Beklagten zugestellten Schriftsatz beantragte die Klägerin die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens und trug hierzu vor, die Fassadendämmung weise an allen vier Hauswänden großflächige Verfleckungen auf. Ferner würden die neu angebrachten Fensterbänke eine zu große Tiefe aufweisen und nicht über das nötige Gefälle verfügen. Schließlich sei die Außendämmung an der Nordost - Ecke des Hauses nicht vollständig ausgeführt worden. Das Landgericht holte ein Gutachten des Sachverständigen SV1 sowie ein Ergänzungsgutachten ein. Das Gutachten erläuterte der Sachverständige in der Verhandlung am 19. Mai 2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 66 ff, Bl. 124 ff. und Bl. 214 ff. der Akte .../15 verwiesen.

Mit einer am 17. November 2017 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin nach entsprechender Klageumstellung die Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der im Beweissicherungsverfahren ihrer Auffassung nach vom Sachverständigen festgestellten Mängel in Höhe von insgesamt 27.194,39 EUR zuzüglich Zinsen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 597,74 EUR verlangt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit der am 28. September 2018 verkündeten Entscheidung hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung der Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aus § 637 Abs. 3 BGB, da das von der Beklagten erstellte Werk auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren als mangelhaft einzustufen sei.

Soweit es die Verfleckungen betreffe, würden diese selbst bei einer technisch einwandfreien Dämmleistung als Mangel einzustufen sein, da auch die optische Gestaltung für den Bauherrn von Bedeutung sei. Die Mangelhaftigkeit finde ihren Ursprung in dem Gewerk der Beklagten, auch wenn der Sachverständige es als die zielführendste Lösung der Mangelbeseitigung ansehe, den Dachüberstand zu verbreitern. Denn hierbei habe es sich nur um eine von mehreren Lösungsmöglichkeiten gehandelt. Daher hätte die Beklagte der Klägerin entweder ein anderes System (Dickputz, Ziegelstein) empfehlen müssen oder aber zumindest auf die bei Verputzern seinerzeit bekannte Problematik des zu geringen Dachüberstandes hinweisen müssen. Daher könne auch dahingestellt bleiben, wer den Dachdecker beauftragt und unterwiesen habe. Ohne einen entsprechenden Hinweis seitens der Beklagten an die Klägerin und deren Bereitschaft, bei der Gestaltung der Attika gegebenenfalls hierauf Rücksicht zu nehmen, könnten die Folgen der ungünstigen Wahl des Verputzmaterials für die Fassadengestaltung nicht auf die Klägerin oder den Dachdecker abgewälzt werden.

Mangelhaft sei ferner - wie der Sachverständige SV2 festgestellt habe - die unvollständige Erstellung der Nordost - Ecke der Fassade. Der Anspruch auf Vorschusszahlung zur Beseitigung des Mangels sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Aufgrund des Beweissicherungsverfahrens sei die Verjährung bis zum Ende des gesamten Beweissicherungsverfahrens gehemmt, auch wenn die Beklagte gegen diesen Mangel nach der Erstellung des Ergänzungsgutachtens keine weiteren Einwände erhoben habe.

Schließlich seien auch die Fensterbänke mangelhaft, da nach den Feststellungen des Sachverstä...

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