Leitsatz (amtlich)

Die Wohnungseigentümer brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 nichts geändert.

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 08.01.2003; Aktenzeichen 7 T 372/02)

AG Alsfeld (Aktenzeichen UR 11 11/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 35.790,43 Euro für die bis zum 19.5.2004 angefallenen Gebühren festgesetzt, für die danach angefallenen Gebühren auf bis zu 35.000 Euro.

 

Gründe

Die Beteiligten bildeten im Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren die im Rubrum angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller ist bzw. war Eigentümer der Wohnung Nr. 2. In dieser Wohnung übt der Antragsteller entweder selbst oder durch seinen Mieter einen Prostitutionsbetrieb aus. Unter Ziff. VII der Teilungserklärung wurde bestimmt, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach den Vorschriften der §§ 10-29 WEG bestimmt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Sodann heißt es unter b): "Art und Weise der Ausübung der den Wohnungseigentümern zustehenden Rechte zur Nutzung des Sondereigentums bzw. Teileigentums und zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums werden durch einen Beschluss der Gemeinschaft aufgestellten Hausordnung geregelt." Nach Ziff. 1.1 der Hausordnung ist die gewerbliche Nutzung der Wohnungen grundsätzlich nicht gestattet.

Im Oktober 2001 befand sich der Antragsteller mit Wohngeldzahlungen i.H.v. 13.692,87 DM in Verzug. Er hatte etwa seit April 2001 auf die rückständigen Wohngelder monatliche Ratenzahlungen geleistet.

Am 10.11.2001 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, zu der der Verwalter mit Schreiben vom 20.10.2001 eingeladen hatte. Unter Tagesordnungspunkt 14 fasste die Eigentümerversammlung, bei der 74,3021/1000 stimmberechtigte Miteigentumsanteile vertreten waren, mit 7 Ja- und einer Neinstimme einen Beschluss, nach dem die Gemeinschaft den Verwalter aufgrund der derzeitigen Säumnis des Antragstellers beauftragte, seine Wohnung ab sofort von der Heiz- und Warmwasser- sowie der Wasserversorgung abzutrennen bzw. entsprechende Absperrvorrichtungen anzubringen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, S. 2 f., Bezug genommen.

Der Antragsteller hat diesen Beschluss angefochten und vor dem AG beantragt, ihn für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten und haben im Wege des Gegenantrags verlangt, den Antragsteller zu verpflichten, den Betrieb der Prostitution oder eines sonstigen sittenwidrigen Gewerbes oder die Vermietung zum Betrieb der Prostitution oder eines sonstigen sittenwidrigen Gewerbes in seiner Eigentumswohnung Nr. 2 in der Wohnungseigentumsanlage ...-Straße in ... O 1 zu unterlassen, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung pro angefangenen Monat der gewerblichen sittenwidrigen Vermietung ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 Euro gegen den Antragsteller zu verhängen.

Mit Beschluss vom 29.5.2002, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das AG den Antragsteller verpflichtet, den Betrieb der Prostitution oder eines sonstigen Gewerbes oder die Vermietung zum Betrieb der Prostitution oder sonstigen Gewerbes in der Eigentumswohnung Nr. 2 in der Wohnungseigentumsanlage ...-Straße in O 1 zu unterlassen. Darüber hinaus hat es die beantragten Ordnungsmittel angedroht. Den Anfechtungsantrag des Antragstellers hat es zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegen getreten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls Bezug genommen wird, hat das LG die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.1.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen getreten. Nachdem der Antragsteller den im Wohnungseigentümerbeschluss vom 10.11.2001 zu Tagesordnungspunkt 14 in Bezug genommenen Zahlungsrückstand ausgeglichen hatte und die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.1.2004 erklärt hatten, aus dem Wohnungseigentümerbeschluss keine Rechte mehr herleiten zu wollen, haben die Beteiligten auf Hinweis des Senats in der Verfügung vom 27.4.2004 hinsichtlich des diesbezüglichen Anfechtungsantrages die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insb. form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.

So ist zunächst davon auszugehen, dass der angefochtene Beschluss des LG, soweit nicht ohnehin bereits Hauptsacheerledigung eingetreten ist, nicht auf einer Verletzung des Rechts ber...

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