Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 390/15)

 

Tenor

Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 31.05.2017 (Aktz.: 11 O 390/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Streithelferin zu tragen.

Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin sowie der Streithelferin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin war Eigentümerin des Grundstückes A-Straße ..... in Stadt 1, auf dem sich ein Gefahrgutlager befindet. Sie beauftragte die Streithelferin mit der Suche nach einem neuen Mieter, hilfsweise auch einem Kaufinteressenten. In der am 11.09.2013 geschlossenen Provisionsvereinbarung verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Streithelferin bei einem Verkauf des Objektes an "diese eine Vermittlungsprovision in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises" zu zahlen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Provisionsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Die Streithelferin erstellte ein Exposé und nahm Kontakt zu mehreren möglichen Interessenten auf. Sie unterrichtete die Klägerin mittels periodischer Auflistungen darüber, mit wem sie Kontakt aufgenommen hatte und welche Reaktionen hierauf erfolgten. Wenn ein Interessent eine Ortsbesichtigung wünschte, wurde die Klägerin gesondert unter Angabe des Namens des Interessenten nebst Zeitpunkt der Besichtigung informiert.

Die Streithelferin nahm u.a. Kontakt zu der F GmbH in Stadt 1 auf, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. Sie kommunizierte dort mit dem Operation Manager der F GmbH, Herrn Z1. Im Folgenden übersandte sie ein Exposé - ob das vom 02.09.2013 (Anlage K 2) oder vom 17.09.2013 (Anlage B 1) ist zwischen den Parteien streitig - und schlug einen Besichtigungstermin vor. Dieser fand sodann am 22.05.2014 oder 24.05.2014 - das ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig - statt, an welchem auf Seiten der F GmbH jedenfalls Herr Z1 und der Beklagte teilnahmen, wobei hinsichtlich des Beklagten zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser bereits von Beginn der Besichtigung an teilnahm oder erst später dazu kam. Herr Z1 bat nach dem Termin um weitere Informationen, woraufhin die Streithelferin diesem am 30.05.2014 per Mail ein Schreiben der Stadt 1 bezüglich der Nutzungsgenehmigung des Objektes (Anlage B 3) übermittelte.

Die Streithelferin übersandte der Klägerin eine auf den 22.05.2014 datierende Besichtigungsbestätigung (Anlage K 12), in der sie dieser Folgendes mitteilte:

"wie mit Ihnen vorab per E-Mail vereinbart, haben wir am 22. Mai 2014 Ihre vorgenannte Liegenschaft (A-Straße ..... in Stadt 1) mit unserem nachstehend aufgeführten Kunden besichtigt. Es handelt sich hierbei um das Unternehmen F GmbH, B-Straße ....., ..... Stadt 1.

In diesem Zusammenhang sahen wir uns gemeinsam mit Ihrem Mitarbeiter Herrn Z2 sowie dem Geschäftsführer der F GmbH, Herrn Z3, sowie dem Operation Manager Herrn Z1 und dem Linksunterzeichner (Z4) Ihre vorgenannte Liegenschaft an."

In den folgenden Wochen nahm die Streithelferin weitere Besichtigungstermine in dem Objekt mit anderen Interessenten wahr.

Anfang Juni 2014 nahm der Beklagte telefonisch Kontakt zu dem Geschäftsführer der Klägerin auf und verhandelte mit diesem in der Folgezeit über den Ankauf des Objektes. Am 24.11.2014 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück, bezüglich dessen Inhalts auf die Anlage K 7 verwiesen wird. Unter Ziff. III.4. nahmen die Parteien folgenden Passus auf: "Sollte der Veräußerer zur Zahlung einer Maklernachweisprovision verpflichtet werden, so ist der Erwerber verpflichtet, dem Veräußerer die Provision bis zur Höhe von 3 vom Hundert des Bruttokaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer zu erstatten."

Die Streithelferin rief den Geschäftsführer der Klägerin Ende 2014 / Anfang 2015 an und fragte nach, ob und gegebenenfalls an wen das Gefahrgutlager verkauft worden sei. Daraufhin machte sie im Hinblick auf den geschlossenen Kaufvertrag gegenüber der Klägerin einen Provisionsanspruch mit der Begründung geltend, der Kaufvertrag mit dem Beklagten sei aufgrund ihrer Vermittlung zustande gekommen.

Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen einer Mailingaktion habe die Streithelferin das streitgegenständliche Objekt der F GmbH angeboten, woraufhin diese am 14.05.2014 eine Antwort per E-Mail mit der Bitte um Übersendung des Exposés erhalten habe. An dem hierauf vereinbarten Besichtigungstermin hätten von Beginn an Herr Z1 und der Beklagte teilgenommen. Anfang Juni 2014 habe sich der Beklagte sodann unter seinem Familiennamen telefonisch bei ihrem Geschäftsführer gemeldet und erklärt, am Erwerb des Objektes interessiert zu sein. ...

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