Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 265/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2018; Aktenzeichen VII ZR 46/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.01.2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 77.429,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.029,76 EUR seit dem 15.07.2009 und aus 15.399,45 EUR seit dem 07.06.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 25.809,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.679,93 seit dem 15.07.2009 und aus weiteren 5.129,81 EUR seit dem 07.06.2011 zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als bzw. wie Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 5) an die Klägerin zu zahlena. die Beklagte zu 2): 15.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2009,b. die Beklagte zu 3): 11.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft vom 29.03.2006, Nr. B 181 - 161416/3 - 06/1 im Original.

4. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, neben den Beklagten zu 1) und 5) wie eine Gesamtschuldnerin an die Klägerin 15.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2009, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft vom 03.04.2006, lautend über einen Höchstbetrag von 15.000 EUR und überschrieben mit "Unsere Zeichen" 3001007/7000138276.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 14 %, die Beklagten zu 1) bis 5) als bzw. wie Gesamtschuldner 8,7 %, die Beklagten zu 2) und 4) als bzw. wie Gesamtschuldner weitere 2,6 %, die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner weitere 52,7 % und der Beklagte zu 5) weitere 22 %.

Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 5) 14 % sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) 23 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin 14 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Ab dem Jahr 2003 ließen die Klägerin und ihr in 2004 verstorbener Ehemann ein viergeschossiges Einfamilienhaus in der A..., in B..., errichten. Die Beklagte zu 1) war u.a. beauftragt, auf den Kronen der die Terrasse umlaufenden Betonwände, auf den Zwischenpodesten und den Treppenläufen zum Außenbereich großformatige Kalksteinplatten des Typs "Crema Romano" und "Crema Romana", einem römischen Travertin, zu verlegen. Die Beklagte zu 2) war als Nachunternehmerin der Beklagten zu 1) tätig. Die Klägerin machte im ersten Rechtszug gegen die Beklagten zu 1) und 2) u.a. einen Vorschussanspruch geltend für die Beseitigung angeblicher Mängel an diesen Natursteinbelägen. Die Beklagten zu 3) und 4) nimmt sie als Bürgen aus Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch. Von dem Beklagten zu 5), dem Innenarchitekten, begehrt sie Schadensersatz wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler bei den von der Beklagten zu 1) ausgeführten Natursteinarbeiten. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das am 30.01.2015 verkündete Urteil hat die Vorsitzende der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, gegen die Beklagte zu 1) stehe der Klägerin ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 91.792,58 EUR nebst Zinsen zu. Die Werkleistung der Beklagten zu 1) sei mangelhaft. Es könne dahinstehen, ob die Feststellungen der Sachverständigen C... und D... zutreffend seien, denn aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E... vom 15.03.2011 stehe fest, dass bereits die Auswahl des Materials - Kalksteinplatten aus Römisch-Travertin - mangelhaft sei. Es sei nicht für eine Außenanlage in B..., einer Region mit durchschnittlich ca. 60 jährlichen Frost-Tau-Wechseln, geeignet. Travertin sei ein Süßwasser-Kalkstein, der mit Lunkern und Poren derart durchsetzt sei, dass eine hohe Wasseraufnahme und Wasserdurchlässigkeit bestehe. Für die große Freitreppe mit ...

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