Leitsatz (amtlich)

1. Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, außer wenn die Berufungsschrift eine Beschränkung erkennen lässt.

2. Eine unwirksame oder zur Unzeit ausgesprochene Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Vertragsaufhebung umgedeutet werden.

3. Nimmt der Vermieter die vorzeitige Kündigung ausdrücklich an, so bietet er damit regelmäßig seinerseits dem Mieter die Aufhebung des Vertrages an. In der stillschweigenden Hinnahme dieser Erklärung durch den Mieter kann in solchen Fällen die Annahme eines Vertragsangebots liegen

4. Die Klausel, „Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform”, bezieht sich nicht auf den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags

5. Der Vermieter muss den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bei Übergabe beweisen.

6. Die Klausel, „Der Mieter übernimmt die Mieträume in dem vorhandenen und ihm bekannten Zustand nach eingehender Besichtigung…als vertragsgemäß, insbesondere als in jeder Hinsicht bezugsfertig und unbeschädigt mit folgenden Ausnahmen…” verstößt gegen § 11 Nr. 15 b AGBG.

7. Der Vermieter zweier Mietshäuser ist Unternehmer i.S.d §§ 14 Abs. 1 BGB, 24 a AGBG.

8. Eine Vertragsklausel, die das Abschleifen und Versiegeln des Parketts dem Wohnraummieter auferlegt, ist wegen unangemessener Benachteiligung und unabhängig von der vereinbarten Ausführungsfrist gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.

9. Kratzer und Schmarren im Parkett des Eingangsbereich einer Wohnung sind grundsätzlich vertragsimannent und als vertragsgemäße Abnutzung zu behandeln.

10. Kann der Vermieter über die Kaution abrechnen, ist der Rückzahlungsanspruch auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate verstrichen sind.

 

Normenkette

BGB § 14 Abs. 1, §§ 140, 307, 538, 548 a.F.; AGBG §§ 1, 9, 11 Nr. 15b, § 24a; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b; ZPO §§ 133, 519 Abs. 2, § 525

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 17.02.2003; Aktenzeichen 230 C 17046/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.489,16 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 17.12.2002 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs „seit dem 16.9.2002”) wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die unzulässige Berufung an das Landgericht Düsseldorf entstandenen Kosten – werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 2.489,16 EUR durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Mietzinsanspruch für die Monate Juni – August 2002 bzw. mit einem Schadensersatz- oder Kostenbeteiligungsanspruch hinsichtlich der Reparatur des in der Mietwohnung befindlichen Parkettbodens erloschen ist. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen (GA 83 ff.).

Das Amtsgericht hat angenommen, dass die Kündigung der Kläger vom 23.2.2002 erst zum 30.9.2002 wirksam geworden ist und die Klage als derzeit nicht fällig abgewiesen, weil die Kautionsabrechnungsfrist von sechs Monaten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.12.2002 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren Kautionsrückzahlungsanspruch weiterverfolgen. Sie machen geltend, das Amtsgericht habe verkannt, dass ihre Kündigung bereits zum 31.5.2002 wirksam gewesen sei.

Die Beklagten verweisen darauf, dass sich die Berufung nur gegen die Beklagte zu 1) richte. Im Übrigen bitten sie nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 30.7.2003 (GA 149 ff.) um Zurückweisung der Berufung.

A.Zulässigkeit der Berufung

1.

Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Kläger gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zuständig, weil die Kläger im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage ihren Wohnsitz in Frankreich hatten. Die Bestimmung gilt auch in Mietstreitigkeiten (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2003, VIII ZB 30/03).

2.

Die Berufung der Kläger ist insgesamt zulässig. Sie richtet sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur gegen die in der Berufungsschrift als Beklagte und Berufungsbeklagte bezeichnete Beklagte zu 1), sondern auch gegen den insoweit nicht namentlich als Rechtsmittelgegner aufgeführten Beklagten zu 2).

Zwar ist die Form des § 519 Abs. 2 ZPO nur beachtet, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rec...

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