Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 28.02.2006; Aktenzeichen 6 O 164/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2008; Aktenzeichen XI ZR 466/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 28.2.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 1.1.2001 zu zahlen, und zwar erstrangig auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen aus dem S.-Bank-Konto Nr. 1242996700; sowie nachrangig auf die Darlehensforderung (Hauptforderung) aus dem S.-Bank-Konto Nr. 1242996701.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die S. AG ist die Rechtsnachfolgerin der B. Letztere führte für die Beklagte zwei Konten. Die B.-Bank kündigte die im Soll stehenden Konten ggü. der Beklagten mit Schreiben vom 10.12.1999. Zu diesem Zeitpunkt stand das Konto mit der Endziffer 00 in Folge einer Überziehung mit 1.116,18 DM im Soll und das Konto mit der Endnummer 01 mit 680.373,18 DM im Soll.

Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen. Sie behauptet, die S. AG habe ihr am 29.3.2004 die offene Darlehensforderung von 347.928,69 EUR zzgl. Zinsen zur Einziehung abgetreten.

Die Klägerin hat am 8.11.2004 einen Mahnbescheid über einen Teilbetrag von 25.000 EUR beantragt. Der Antrag enthielt die Bemerkung, dass die Forderung seit dem 11.11.2003 an die Klägerin abgetreten bzw. auf die übergegangen sei. Die frühere Gläubigerin sei die S. AG in Essen.

Der Mahnbescheid ist erlassen worden und der Beklagten am 11.11.2004 zugestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass die S. AG der Klägerin die Forderung abgetreten habe und geltend gemacht, die Klägerin sei nur zur Einziehung bevollmächtigt worden. Außerdem hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspreche. Denn die Klägerin habe nicht angegeben, welche konkreten Forderungen gegen die Beklagte sie mit ihrer Klage auf Zahlung von 25.000 EUR geltend machen wolle.

Gegen das Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Klägerin rügt das Urteil des LG als überraschend. In der Berufungsbegründung erklärt sie, dass sich die geltend gemachte Forderung erstrangig auf die Darlehensforderung aus dem Konto mit der Endziffer 00 bezieht und der offene Restbetrag auf die Forderung aus der Kontonummer mit der Endziffer 01, wobei der auf das Konto 01 entfallende Betrag auf die Hauptforderung verrechnet werden solle.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, eine wirksame Forderungsabtretung von der S. Bank an die Klägerin liege nicht vor. Die Klage könne nicht auf eine Einzugsermächtigung gestützt werden, weil dies einer unzulässigen Klageänderung gleich komme. Der Vortrag der Klägerin über die Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die beiden Darlehensforderungen sei zudem gem. § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in erster Instanz und in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Das LG hat allerdings zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin in erster Instanz erhobene Klage unzulässig war. Denn die Klägerin hat lediglich einen Teilbetrag aus zwei selbständigen Darlehensforderungen eingeklagt und nicht mitgeteilt, in welcher Reihenfolge und in welcher Höhe der eingeklagte Teilbetrag auf die ihm zugrunde liegenden Klageforderungen angerechnet werden soll. Diese fehlende Abgrenzung machte die Klage mangels Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig (vgl. Zöller/Greger ZPO, 24. Aufl., § 253 Rz. 15 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch diese fehlende Individualisierung, nämlich die konkrete Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die beiden streitgegenständlichen Darlehensforderungen nachgeholt und ihre Sachanträge der von ihr vorgenommenen Aufteilung angepasst. Die zunächst fehlende notwendige Individualisierung der Teilklage durfte von der Klägerin auch in der Berufungsinstanz noch nachgeholt werden und führt zur Zulässigkeit der Klage (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rz. 15 m.w.N.). Diese Möglichkeit der rückwirkenden He...

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