Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.11.2006; Aktenzeichen 12 O 8/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.12.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2742/08)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 abgeändert und wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Geräteabgabe nach § 54a UrhG für Drucker und Plotter, die diese im Jahre 2001 vertrieben hat.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in D. die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger insbesondere gemäß § 54h UrhG wahr. In diesem Rahmen wird die Klägerin auch im Auftrag der V. B.-K. tätig, deren Aufgaben die Wahrnehmung von Rechten an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art betrifft.

Die Beklagten vertreiben in D. Drucker und Plotter, wobei diese entweder von ihnen in D. selbst hergestellt oder - in der Hauptsache - aus dem Ausland nach D. eingeführt werden.

Die Parteien streiten - nach einem vorausgegangenen Schiedsstellenverfahren bei der Schiedsstelle nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt - über eine Vergütung nach § 54a UrhG für diese Geräte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Die Klägerin ist der Auffassung, auch Drucker und Plotter seien dazu bestimmt, urheberrechtsfähige Werke zu vervielfältigen. Soweit stützt sie sich auf eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung von April 2001. Die Klägerin meint ferner, der Umstand, dass Drucker nur im Rahmen einer Funktionseinheit mit anderen Geräten geeignet seien, urheberrechtsfähige Werke zu vervielfältigen, sei unerheblich. Es entstehe beim Druckvorgang ein Vervielfältigungsexemplar, welches Schrift- und Zeichengut lesbar und sichtbar mache. Jeder Ausdruck des Werkes stelle eine Vervielfältigungshandlung dar. § 54a UrhG gelte auch für digitale Vervielfältigungen. Im Übrigen entstehe beim Druckvorgang ein analoges Vervielfältigungsstück. § 54a Abs. 1 UrhG sei so auszulegen, dass allein schon die Möglichkeit zu einer Erstellung von Kopien ausreiche; auf die tatsächliche Benutzung komme es nicht an. Werde ein Kopiervorgang mit mehreren Geräten bewirkt, die zusammen zu dem gleichen Ergebnis führen, müssten sämtliche Geräte, die daran mitwirken vergütet werden. Bei Geräteketten seien alle Geräte, das heißt z. B auch Scanner, PC und Drucker, zur Herstellung von Vervielfältigungen bestimmt, so dass für jedes dieser Geräte eine entsprechende Vergütung entrichtet werden müsse. Die Gefahr einer Mehrfachvergütung sei bei der Höhe der jeweiligen Vergütung zu berücksichtigen.

Die Beklagten meinen demgegenüber, Drucker würden als so genannte Ausgangsgeräte von § 54a UrhG nicht erfasst. Der maßgebliche Kopiervorgang finde bereits bei den Eingangsgeräten statt. Desweiteren würden Werke durch das Ausdrucken bereits deswegen nicht in urheberrechtsrelevanter Weise genutzt, weil der Ausdruckende dazu bereits weitgehend unabhängig von der Vorschrift des § 53 UrhG berechtigt sei. Es handele sich nämlich entweder um selbst erstellte "Werke" oder um Werke, für deren Nutzung der Ausdruckende bereits anderweitig eine Vergütung bezahlt habe oder mit deren Nutzung der Rechteinhaber ohne weiteres einverstanden sei. Zudem sei eine Geräteabgabe aufgrund des technischen Fortschritts beim d. R. M. unverhältnismäßig. Der Rechteinhaber könne nunmehr sicherstellen, dass ohne seine individuelle - gegebenenfalls entgeltpflichtige - Zustimmung eine Kopie nicht mehr erstellt werden könne. Aus diesem Grund verstoße eine Vergütungspflicht sowohl gegen Art. 3 und Art. 14 Grundgesetz als auch gegen die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nr. L 167, Seite 10). Auch sei die Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV verletzt.

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagten verurteilt, für einen Teil der von ihr im Gebiet der B. D. in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter einen Betrag in Höhe von 485.704,41 EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, zusammen 519.703,71 EUR an die Klägerin zu zahlen, nämlich

1.

für 10.000 Drucker

vom Typ L.. 810

jeweils 10 EUR

zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer

zusammen 107.000 EUR

2.

für 15.000 Drucker

vom Typ B.. 85

jeweils 20 EUR

zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer

zusammen 321.000 EUR

3.

für 20 Drucker

vom Typ L.. 2460

jeweils 21,39 EUR

zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer

zusammen 457,75 EUR

4.

für 1.970 Drucker

vom Typ S 600

jeweils 42,78 EUR

zuzüglich 7 % ...

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