Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 06.11.2015; Aktenzeichen 6 O 126/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 06.11.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.741,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 sowie weitere 1.029,35 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer vom Kläger an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrags.

Der Kläger schloss am 08.10.2008 zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 124.000 EUR (Konto-Nr. 6277363104) zu einem bis zum 30.09.2018 gebundenen Sollzinssatz von 4,99 % (Anlage K 1, Bl. 8 ff. GA). Mit der Vertragsurkunde erhielt der Kläger eine Widerrufsbelehrung. Im Anschluss an die Überschrift der Widerrufsbelehrung ist eine hochgestellte Fußnote 1 zu finden, deren am unteren Rand der Widerrufsbelehrung abgedruckter Text lautet: "Nicht für Fernabsatzgeschäfte." Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 3, Bl. 3 GA, verwiesen.

Im Juli 2014 veräußerte der Kläger die Immobilie und löste das Darlehen vorzeitig ab. Auf Verlangen der Beklagten zahlte der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung von 15.591,14 EUR sowie Kosten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von 150 EUR.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2014 widerrief der Kläger unter Hinweis auf Fehlerhaftigkeiten der Widerrufsbelehrung den Darlehensvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der entrichteten Kosten für deren Berechnung bis zum 12.12.2014 auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Der Kläger hat Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Kosten zzgl. Zinsen sowie seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Fristbeginn zu unbestimmt gewesen sei. Durch die verwendete Formulierung werde der Eindruck erweckt, dass der Fristbeginn bereits einen Tag nach der Übermittlung des Angebots des Kreditinstitutes ungeachtet einer Vertragserklärung des Kunden zu laufen beginne. Außerdem sei die Fußnote 1 verwirrend, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, wann ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da die verwendete Belehrung nicht in allen Punkten mit der Musterbelehrung übereinstimme.

Die Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass eine Fehlvorstellung über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist beim Kläger nicht habe aufkommen können. Die Fußnote 1 sei - für jeden Verbraucher erkennbar - nicht an den Verbraucher gerichtet gewesen, sondern an ihren Mitarbeiter. Im Übrigen sei es dem Kläger verwehrt, sich auf den Widerruf zu berufen. Denn es liege ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vor.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2014 bereits abgelaufen gewesen sei. Über den Fristbeginn sei der Kläger zutreffend belehrt worden. Die Fußnote 2 enthalte offensichtlich nur Ausfüllhinweise für die Widerrufsbelehrung. Ebenso verstoße die Fußnote 1 nicht gegen das Deutlichkeitsgebot. Denn durch die Individualisierung der Belehrung mittels Name und voller Anschrift des Klägers sowie Datum des geschlossenen Vertrags werde für einen unbefangenen Verbraucher unmissverständlich klar, dass die Belehrung für diesen Vertrag einschlägig sei, ohne dass er eine Prüfung vornehmen müsse, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Die optische Gestaltung mache deutlich, dass es sich nur um ein Mittel der schnellen Identifikation des Formulars für den Bearbeiter auf Seiten des Verwenders handele.

Gegen die Entscheidung des LG wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Die Fußnote 1 sei verwirrend, weil nicht erkennbar sei, dass diese sich nicht an den Verbraucher richte.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Duisburg vom 06.11.2015 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

  • 1. 15.741,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 und
  • 2. vorgerichtliche anwaltliche Kosten von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in ...

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