Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen 11 O 151/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.07.2009; Aktenzeichen VIII ZR 295/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.7.2006 verkündete Urteil des LG Krefeld (Az. 11 O 151/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115.446,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.9.2004 sowie weitere 1.683,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Maschinenversicherer ihrer heute als A. GmbH & Co. KG, L. (vormals Zentraldeponie L. GmbH & Co. KG) firmierenden Versicherungsnehmerin. Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß Abtretungsvereinbarung vom 25.5.2004 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 9.12.2004) in Anspruch. Grund der Inanspruchnahme ist ein von der Klägerin bezahlter Maschinenschaden, der sich am 12.9.2003 an einem D. Gasmotor in der Zentraldeponie L. ereignete.

In dieser Deponie in der Gemeinde L. betrieb die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine ca. 45 ha große Zentraldeponie, in der im Wesentlichen sog. Haushaltsmüll abgelagert wird. Aus den in diesem Müll enthaltenen organischen Reststoffen entstehen durch chemische Prozesse Faulgase, die überwiegend aus geruchslosem Methan und Kohlendioxyd und aus verschiedenen Schwefelverbindungen bestehen. Aus Gründen des Umweltschutzes ist der Deponievertreiber verpflichtet, diese Faulgase zu entsorgen. Dies geschieht über eine sog. Deponiegas-Verstromungsanlage, die aus drei Gasmotorgeneratoreneinheiten besteht, in denen das Deponiegas verbrannt und ausschließlich zur Stromerzeugung benutzt wird. An einem der drei Deponiegasmotoren, nämlich an dem Gasmotor der Firma D. AG aus M., welcher im Dezember 2001 in Betrieb genommen worden war, trat der Schadensfall vom 12.9.2003 auf.

Diesen Motor hatte die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin auf der Grundlage des Liefervertrages vom 15.11.2001 geliefert. Wegen des Inhaltes des Lieferauftrages wird Bezug genommen auf Anlage K 3 zur Klageschrift vom 9.12.2004. Vertragsbestandteil wurde u.a. das Protokoll zum Bietergespräch am 7.11.2001, ebenfalls Bestandteil der Anlage K 3 zur Klageschrift. In diesem Protokoll ist festgehalten, dass die erhöhten Silizium- und Schwefelwerte im Deponierohgas der Beklagten bekannt seien, aber keine Auswirkung auf die Gewährleistung des Deponiegasmotors hätten. Ebenfalls Gegenstand des Vertrages war das Protokoll der Siliziumanalyse vom 14.11.2001. Diese Analyse hatte einen Wert von 7,5 mg/qm i.N. ergeben.

Die Parteien des Kaufvertrages vereinbarten schließlich folgende Werte: Siliziumgehalt: ca. 7,5 mg pro m3 Deponiegas Gesamtschwefel: ca. 1.500 mg pro m3 Deponiegas

Die Parteien legten bei der Festlegung dieser Grenzwerte einen Methangehalt im Rohgas von 50 % zugrunde. Bei entsprechender Umrechnung auf einen Methangasgehalt von 100 % - wie in der Bedienungsanleitung - ergaben sich folgende Werte: Silizium: 15 mg/qm Gesamtschwefel: 3.104 mg/qm CH 4

Die Bedienungsanleitung der D. AG sieht demgegenüber folgende Werte vor: Silizium: 10 mg/qm i.N. CH 4 Gesamtschwefel: 2.200 mg/qm i.N. CH 4

Am 22.07./8.8.2002 schlossen die Versicherungsnehmerin der Klägerin und die Beklagte darüber hinaus einen Vollwartungsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen wird.

Dieser Vertrag sieht unter Punkt 3 (S. 4) bei Überschreitung der Inhaltsstoffgehalte: Gesamtschwefel (mg pro m3 i.N.): maximal 1.552 und Silizium gesamt (mg pro m3 i.N.): maximal 7,5 die Erstattung von Mehrkosten für häufigere Ölwechsel durch die Klägerin vor, falls schadstoffbedingt die Ölwechselintervalle unterhalb eine Betriebszeit von 500 Betriebsstunden fallen.

Unter Punkt 4 des Vollwartungsvertrages gewährte die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin 5 Jahre Garantie gemäß Liefervertrag vom 15.11.2001 auf die gesamte Anlage. Unter Punkt 2.1 (S. 1) heißt es weiter, dass die Ölwechsel inkl. der Frischöllieferung und der Altölentsorgung von der Beklagten durchgeführt sowie Ölproben entnommen, beurteilt und als Basis für zukünftige Ölwechselintervalle zugrunde gelegt werden.

Im März 2003 wurde auf der Anlage eine vorgezogene Instandhaltungsmaßnahme erforderlich, bei der alle Zylinderköpfe, der Turbolader und der Ladeluftkühler des Motors ersetzt werden mussten. Als Schadensursache wurden überhöhte Schadstoffwerte bezüglich der Inhaltsstoffe Schwefelwasserstoff und Silizium ermittelt. Die Kosten dieser Instandsetzungsmaßnahme wurden zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten geteilt. Am 9.9.2003 ...

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