Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 408/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten nach Widerruf eines mit diesem angeblich abgeschlossenen Kommissionsgeschäfts Herausgabe einer Skulptur afrikanischer Stammeskunst Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des von dem Beklagten entrichteten "Kaufpreises". Der Kläger ist Inhaber einer privaten Sammlung afrikanischer Kunst, zu der auch die streitgegenständliche afrikanische ...1 Skulptur mit ..... gehört. Er beabsichtigte im Frühjahr 2010, die Skulptur bestmöglich zu verkaufen. Aus diesem Grunde wandte er sich an den belgischen Kunsthändler A. Der Kläger hatte eine belgische Galerie gesucht, welche Skulpturen wie die streitgegenständliche ...1 Skulptur gut verkaufen können, weil ...1 Skulpturen aus ehemals belgischen Kolonien stammen. Der belgische Kunsthändler A empfahl dem Kläger, dass er die Skulptur über den Beklagten anbieten möge, weil dieser den größten Kundenstamm in Belgien habe. Der Beklagte gilt als Experte auf dem Gebiet der Stammeskunst Afrikas. Der in Stadt 1 ansässige Kläger suchte den Beklagten in seiner Galerie in Brüssel/Belgien auf, übergab ihm die Skulptur und vereinbarte mit ihm, dass er die Skulptur bestmöglich verkaufen sollte, wobei die Parteien sich auf ein Kaufpreislimit von 160.000,00 Euro und eine Vermittlungsprovision des Beklagten verständigten. Der Beklagte sollte die Skulptur absprachegemäß im Frühjahr 2010 auf der renommierten Kunstmesse TEFAF in Maastricht ausstellen, was er auch tat. Zum Ende der Messe teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er - angeblich - nur einen Käufer gefunden habe und dieser lediglich bereit sei, ihm insgesamt 130.000,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte riet dem Kläger, diesen Kaufpreis zu akzeptieren. Der Kläger willigte daraufhin in den Verkauf zum Preis von 130.000,00 EUR ein. In Vollzug der Vereinbarung zahlte der Beklagte am 26.03.2010 unter Abzug der zwischen den Parteien vereinbarten Provision an den Kläger 110.000,00 EUR.

Fünf Jahre später im Frühjahr 2015, entdeckte der Kläger, dass der Beklagte die Skulptur als aus seiner Privatsammlung stammend auf einer Ausstellung in Mailand anbot. Auf eine vom Kläger initiierte Anfrage der Kunstberaterin Frau B teilte der Beklagte für die Skulptur einen Kaufpreis von 750.000 EUR mit. Darauf bezugnehmend focht der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 07.06.2015 die zwischen den Parteien getroffene Kommissionsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung an und forderte den Beklagten zur Rückgabe der Skulptur auf. Der Beklagte wies diesen Vorwurf zurück und behauptete, sein Kunde habe die Skulptur letztlich nicht abgenommen, woraufhin er, der Beklagte die Skulptur selbst übernommen habe. Mit Schreiben vom 25. August 2015 widersprach der Kläger dem Selbsteintritt des Beklagten in das Geschäft und widerrief die angebliche Kommission. Die Parteien haben erstinstanzlich über die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gestritten. Der Beklagte hat die Verbrauchereigenschaft des Klägers verneint und zudem behauptet, er habe seine Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet. Er vertreibe seine Waren in seinen Geschäftsräumen in Brüssel und auf Kunstmessen außerhalb Deutschlands. Auch seine Werbung in dem Magazin X und auf seiner Homepage sei nicht auf Deutschland bezogen. Weitere Werbung betreibe er nicht.

Ferner haben die Parteien über die Anwendung deutschen Rechts gestritten und die Annahme eines Kommissionsvertrages.

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 17 Abs. 1 Var. c) EuGVVO fehle. Es sei allerdings anzunehmen, dass der Kläger den Vertrag mit dem Beklagten als Verbraucher im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift abgeschlossen habe. Der Kläger betreibe weder eine Galerie noch einen Kunsthandel.

Die Zuständigkeit scheitere jedoch daran, dass der Beklagte in Deutschland weder eine berufliche noch eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und seine in Brüssel/Belgien ausgeübte Tätigkeit als Galerist auch nicht auf Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der EU einschließlich Deutschland im Sinne der Norm "ausgerichtet" sei. Die in den Entscheidungen des Europäi...

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