Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Gebührenfreiheit des § 60 Abs. 4 KostO nicht eingreift, wenn der einzutragende (Mit)Erbe nicht unmittelbar aufgrund der Erbfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB, sondern erst aufgrund eines Auseinandersetzungsvertrages mit den Miterben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.

2. Dies gilt auch, wenn die Eintragung der Miterben aufgrund eines notariellen Übertragungsvertrages zur Erfüllung einer vom Erblasser testamentarisch getroffenen Teilungsanordnung stattfindet.

3. Der Geschäftswert für die Eigentumseintragung eines Miterben, der aufgrund einer Erbauseinandersetzung Grundeigentum erworben hat, bemisst sich auch dann nach § 61 Abs. 1 S. 1 KostO, wenn die Erbengemeinschaft auf eine gebührenfreie Voreintragung gem. § 60 Abs. 4 KostO, § 40 GBO verzichtet hat und die Eintragung binnen der Jahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO beantragt wird.

 

Normenkette

BGB § 2048; KostO § 60 Abs. 4, § 61 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 06.03.2006; Aktenzeichen 11 T 276/05)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 6.3.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

2. Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 6.3.2006 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

I. Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO aufgrund der Zulassung durch das LG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG als Beschwerdegericht beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts.

Das LG hatte die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu beurteilen, ob die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO eingreift, wenn ein Miterbe als Grundstückseigentümer aufgrund vorheriger Erbauseinandersetzung der nicht im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen wird. Mit eingehender und ausführlicher Begründung hat es sich der Auffassung angeschlossen, wonach die Gebührenfreiheit nicht eingreift, wenn der einzutragende (Mit)Erbe nicht unmittelbar aufgrund der Erbfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB, sondern erst über einen Auseinandersetzungsvertrag mit den Miterben Eigentümer wird. Diese Auffassung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf v. 21.1.1997 - 10 W 152/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 231; v. 29.12.1992- 10 W 50/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 176, JurBüro 1994, 170f; vom 6.7.1982 - 10 W 58/82, JurBüro 1983, 1076 f.); er hält daran auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Zur Begründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des LG unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Frankfurt v. 20.3.2003 - 20 W 76/03, FamRZ 2004, 286f, verwiesen.

Ohne Erfolg weist der Kostenschuldner demgegenüber auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles hin. Hier ist die Eintragung des Miterben nicht aufgrund eines "klassischen" Erbauseinandersetzungsvertrages erfolgt, sondern aufgrund eines notariellen Übertragungsvertrages zur Erfüllung einer vom Erblasser testamentarisch getroffenen Teilungsanordnung. Mithin sei letztlich nur der Wille des Erblassers vollzogen worden. Die Eintragung des Miterben im Grundbuch habe nur dazu gedient, das Grundbuch der durch die Teilungsanordnung der Erblasserin geschaffenen Änderung der materiell-rechtlichen Rechtslage entsprechend umzuschreiben und damit eine Korrektur des unrichtig gewordenen Grundbuches zu bewirken.

Diese Ansicht berücksichtigt nicht ausreichend, dass auch bei einer Erbauseinandersetzung aufgrund Teilungsanordnung kein unmittelbarer Erwerb vom eingetragenen Eigentümer als Erblasser stattfindet, was nach Auffassung des Senats aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 4 KostO ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 21.1.1997 - 10 W 152/96, OLGReport Düsseldorf 1997, 231). Die Teilungsanordnung hat keine dingliche Wirkung, bedingt insb. keine Sondererbfolge an einzelnen Nachlassgegenständen. Sie wirkt vielmehr nur schuldrechtlich zwischen den Miterben und gibt ihnen einen Anspruch auf entsprechende Auseinandersetzung. Dabei hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des angeordneten Teilungsmodus. Gemeinsam können sie aber mit Einverständnis aller eine davon abweichende Teilung vornehmen (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2048 Rz. 4). Entsprechend kann es im Hinblick auf die Gebühren für die Eintragung des Miterben im Grundbuch keinen Unterschied machen, ob die Erbauseinandersetzung dem Willen des Erblassers entspricht oder nicht. Dass der Erwerb durch einen Miterben gem. dem in der Teilungsanordnung geäußerten Willen des Erblassers erfolgt, genügt nicht, um die für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 4 KostO zu fordernde Unmittelbarkeit des Eigentumserwerbs vom Erblasser...

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