Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet.

2. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist daher nicht wegen Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig und im Falle unterbliebener Anfechtung wirksam.

 

Normenkette

WEG §§ 15, 23 Abs. 4 S. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 03.05.2002; Aktenzeichen 10 T 15/02)

AG Wuppertal (Aktenzeichen 94 UR II 149/01 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.01.2003; Aktenzeichen V ZB 48/02)

BGH (Beschluss vom 21.11.2002; Aktenzeichen V ZB 40/02)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die der Beteiligten zu 1 in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage … in Wuppertal. Die Beteiligte zu 2 ist Mitglied der Gemeinschaft.

Sie hält in ihrer Wohnung seit längerer Zeit vier Hunde und vier Katzen. Nachdem sich Miteigentümer über von den Tieren ausgehende Belästigungen und durch diese verursachte Beschädigungen beschwert hatten, beschlossen die Wohnungseigentümer am 20. Juni 2001 unter TOP 9:

„Die Eigentümerversammlung fordert und beschließt, dass Frau J. binnen einer Frist von 6 Wochen, ab Datum dieser Eigentümerversammlung, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in ihrer Wohnung beendet und künftig keinerlei Hunde oder Katzen mehr in ihrer Wohnung hält, aufnimmt oder betreut.

Die Eigentümergemeinschaft beschließt und ermächtigt die Hausverwaltung H. GmbH mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe in eigenem Namen die Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen Frau J. geltend zu machen.”

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in ihrer Wohnung zu beenden und künftig nicht mehr Katzen oder Hunde in ihrer Wohnung zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 23. Januar 2002 der Beteiligten zu 2 aufgegeben, mit Wirkung zum 30. April 2002 die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in ihrer Wohnung zu beenden und ihr untersagt, künftig Katzen oder Hunde in ihrer Wohnung zu halten, diese aufzunehmen oder zu betreuen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 20. Juni 2001 verpflichtet, die derzeit gehaltenen Tiere abzuschaffen und die künftige Tierhaltung zu unterlassen. Dieser Beschluss sei nicht wegen Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig, sondern stelle eine mit Mehrheit zu beschließende Gebrauchsregelung (§ 15 Abs. 2 WEG) dar.

Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben.

Das Landgericht hat nach abermaliger mündlicher Verhandlung am 03. Mai 2002 das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich diese mit der sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligte zu 1 entgegen tritt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Kammer schließe sich den rechtlichen Überlegungen des Amtsgerichts an. Auch mit Blick auf die neuere Rechtssprechung des Bundesgerichthofs (Beschluss vom 20.09.2000 – BGHZ 145, 158 ff.) sei der fragliche Eigentümerbeschluss nicht wegen Überschreitung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig. Der Beschluss habe keine unübliche oder übermäßige Nutzungseinschränkung zum Inhalt und binde neu eintretende Wohnungseigentümer über den konkreten Fall hinaus nicht. Übergeordnete Gesichtspunkte, die zu einer Überprüfung der Beschlussfassung zugunsten der Beteiligten zu 2 nötigten, seien nicht gegeben.

2.

Diese Ausführungen des Landgerichts begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

a)

In den Angelegenheiten, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG) betreffen, räumt das Gesetz den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrheitsentscheidung ein, sofern es um eine „ordnungsmäßige” Maßnahme geht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist also nicht von vornherein für eine Beschlussfassung absolut unzuständig ((BGH NJW 2000, 3500 = NZM 2000, 1184 = ZMR 2000), 771 ff, 774; Buck...

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