Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebrauchsregelung für Sondereigentum: Zweckbestimmung des Teileigentums im Aufteilungsplan; Zutrittsgewährung im Rahmen einer Gewerbeausübung. Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein der Bezeichnung als „Lager”, die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung, vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen, mit der Folge, dass die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung „Gewerbefläche” gilt.

2. Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, dass an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.

 

Normenkette

WEG § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2000; Aktenzeichen 25 T 790/99)

AG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen 291 II 6/99 WEG)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2000 wird aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1999 mit der Maßgabe wieder hergestellt, dass die ausgesprochenen Verpflichtungen lediglichwerktäglich zu erfüllen sind.

Die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beteiligte zu 1 zu 1/10, die jeweils übrigen Beteiligten zu 9/10.

Außergerichtliche Kosten werden in den drei Rechtszügen nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:10.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3, 4, 5 und 6 sind Eigentümer einer Wohnung in der Eigentumsanlage … in Düsseldorf, die teilweise aus Wohnungseigentum, teilweise aus Teileigentum besteht und deren Verwalterin die Beteiligte zu 3 ist.

Der Beteiligte zu 1 ist seit dem 14. Mai 1990 Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Teileigentumseinheit (Wohnungsgrundbuch von Unterbilk Blatt 11235) und seit dem 1. November 1996 Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Teileigentumseinheit (Wohnungsgrundbuch von Unterbilk Blatt 11236). Die mit Nr. 7 bezeichnete Teileigentumseinheit besteht aus Keller- und Erdgeschoss und ist im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung mit „KG Gewerbefläche im Hinterhaus, bestehend aus drei Lagern und EG Gewerbefläche im Hinterhaus bestehend aus zwei Lagern und einem Lager mit WC” bezeichnet. Die als Nr. 8 gekennzeichnete Teileigentumseinheit liegt im ersten Obergeschoss und ist im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung mit „Gewerbefläche im Hinterhaus bestehend aus drei Lagern” beschrieben.

Der Beteiligte zu 1, der beabsichtigt, die Räumlichkeiten entweder zu vermieten oder zu veräußern, hat beantragt,

  • die Beteiligten zu 2, 3 und 6 sowie die ehemaligen Wohnungseigentümer K … und S …

    1. zu verpflichten, das Verschließen der Hoftür des Grundstücks … Düsseldorf täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr zu unterlassen.
    2. den Personen, welche den Beteiligten zu 1 besuchen bzw. dessen Geschäftsräume aufsuchen möchten, insbesondere Familienangehörigen, Bekannten, Lieferanten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Handwerkern täglich in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr ungehinderten Zutritt zum Hof und dem Sondereigentum des Beteiligten zu 1, bestehend aus Gewerbeflächen, zu gewährleisten.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 25. Juni 1999 den Anträgen stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, aus der Zweckbestimmung ergebe sich, dass der Beteiligte zu 1 als Sondereigentümer in seiner freien Entfaltung als Gewerbetreibender nicht beeinträchtigt werden dürfe. An die Grenzen stoße er hierbei erst, wenn Mitbewohner durch den Betrieb des Gewerbes größere Nachteile hinzunehmen hätten, als dies der Zweckbestimmung der Räume entspreche. Es sei üblich, dass während der allgemeinen Geschäftszeit von 8.00 bis 20.00 Uhr Gewerberäume auch dann ungehindert aufgesucht werden können, wenn sie in einem Hinterhof liegen. Es sei eher unüblich, insoweit vor verschlossenen Türen zu stehen, mit der Folge, dass zunächst geklingelt und dann abgewartet werden müsse, ob über eine Hoftür Zutritt zum Innenhof gewährt werde, an welchen sich eine Gewerbefläche von 250 qm anschließe. Die ungehinderte Gewerbeausübung durch den Beteiligten zu 1 erfordere es, dass jeder Besucher, der die Gewerbefläche aufsuchen wolle, ganz gleich, ob es sich hierbei um Handwerker, Freunde, Bekannte oder Geschäftspartner handele, direkt bis zum Hintergebäude durchgehen könne.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 17. Februar 2000 die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, um deren Zurückweisung die Beteiligten zu 2 bis 4 und 6 bitten, verfolgt der Betei...

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