Leitsatz (amtlich)

1. Ist der Verwalter durch Eigentümerbeschluss im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeld ermächtigt, so ist er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwalteramt als legitimiert anzusehen, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, sofern die Gemeinschaft die Ermächtigung nicht widerruft.

2. Der unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschluss, wonach Hausgelder ab Verzug mit 8 % zu verzinsen sind, ist – da nicht nichtig – für die Beteiligten wirksam und bindend.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 23 Abs. 4, §§ 27-28; BGB §§ 286, 288

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 27.10.1999; Aktenzeichen 21 T 313/98)

AG Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 04.09.1998; Aktenzeichen 11 II 12/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des dritten Rechtszuges trägt die Beteiligte zu 1.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes:9.027,98 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der Wohnungen 1b, 2, 4, 5, 6, 8, 11, 12 und 14/15 der Anlage … in Duisburg. Durch Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 1997 wurde die Beteiligte zu 2 für ein Jahr zur Verwalterin bestellt.

Die Eigentümerversammlung vom 30. April 1997 beschloss zu TOP 5 u. a. Folgendes:

„Der vorgelegte Wirtschaftsplan wird … beschlossen. Die sich daraus ergebenden Wohngeldzahlungs- sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen bleiben bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan gültig.

… Die Zahlung ist anteilig monatlich bis zum 3. eines jeden Monats auf das Hausgeldkonto zu überweisen. … Sollte ein Eigentümer mit mehr als zwei Hausgeldzahlungen in Verzug sein, ist die Verwaltung berechtigt, die komplette Hausgeldzahlungspflicht für das gesamte Jahr fällig zu stellen und die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur Beitreibung zu übergeben. …”

Die Wohnungseigentümerversammlung vom 12. Dezember 1997 beschloss zu TOP 6:

„Die Verwalterin bleibt angewiesen, die ausstehenden Hausgelder beizutreiben.

Es wird beschlossen, dass ab Verzug Hausgelder mit 8 % zu verzinsen sind, …

Die Verwalterin wird ermächtigt, die Hausgelder im eigenen Namen beizutreiben.”

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

die Beteiligte zu 1 zu verurteilen, an sie 30.225,77 DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 16.02.1998 gezahlter 5.000,– DM, sowie am 26.03.1998 gezahlter 4.000,– DM zu zahlen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 04. September 1998 der Beteiligten zu 2 aufgegeben, an die Beteiligte zu 1 10.916,73 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. Februar 1998, abzüglich am 16. Februar 1998 gezahlter 5.000,– DM, am 26. März 1998 gezahlter 4.000,– DM sowie weiterer 19.300,04 DM nebst 8 % Zinsen auf 8.041,68 DM seit dem 7. Mai 1998 sowie 8 % Zinsen auf jeweils weitere 1.608,34 DM seit Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 1998 zu zahlen.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat sich die Beteiligte 1 im Wesentlichen gegen die Berechnung der Hausgeldzahlungen für das Jahr 1998 gewendet und beantragt,

den amtsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Anträge aus den Schriftsätzen vom 27. Januar 1998 und 24. September 1999 abzulehnen.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beteiligten zu 1 aufgegeben wird, an sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft 10.916,73 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. Februar 1998, abzüglich am 16. Februar 1998 gezahlter 5.000,– DM sowie am 26. März 1998 gezahlter 4.000,– DM, sowie weitere 19.300,04 DM nebst 8 % Zinsen auf 8.041,68 DM seit dem 7. Mai 1998 sowie 8 % Zinsen auf jeweils weitere 1.608,34 DM seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1998, abzüglich am 16. Oktober 1998 gezahlter 2.000,– DM, am 26. November 1998 gezahlter 5.000,– DM und am 26. November 1998 gezahlter 2.826,86 DM zu zahlen.

Anstelle eines Hausgeldes von 19.309,04 DM für das Jahr 1998 hat sie nur noch ein solches in Höhe von 16.938,11 DM geltend gemacht. Zu einem Betrag von weiteren 2.370,93 DM hat sie ihren Antrag nunmehr auf die Wohngeldabrechnung für das Jahr 1997 gestützt.

Das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 27. Oktober 1999 die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise geändert und der Beteiligten zu 1 – unter Abweisung des Antrags sowie des Rechtsmittels im übrigen – aufgegeben, an die Beteiligte zu 2 für die Wohnungseigentümergemeinschaft 10.916,73 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 10. Februar 1998, abzüglich am 16. Februar 1998 gezahlter 5.000,– DM sowie am 26. März 1998 gezahlter 4.000,– DM sowie weitere 16.938,11 DM nebst jeweils 8 % Zinsen aus 7.057,55 DM seit dem 7. Mai 1998 und aus jeweils weiteren 1.411,51 DM seit dem 4. Juni, 4. Juli, 4. August, 4. September, 4. Oktober sowie 4. November 1998 und aus weiteren 1.411,50 DM seit dem 4. Dezember 1998, abzüglich am. 16. Oktober 1998 gezahlter 2.000,– DM und am 26. November 1998 gezahlter 7.826,86 DM, zu zahlen.

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