Leitsatz (amtlich)

1.

Die Wohnungsabschlusstür, bei der es sich nicht um einen Teil des Gebäudes handelt, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist und auch nicht um eine Anlage oder Einrichtung, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient, kann durch Teilungserklärung wirksam dem Sondereigentum des betreffenden Wohnungseigentümers zugeordnet werden.

2.

Ein Mehrheitsbeschluss über die Vornahme und Organisation der modernisierenden Instandsetzung durch Erneuerung der durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesenen Wohnungseingangstüren fällt nicht in die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft und ist daher nichtig.

 

Normenkette

WEG § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 03.09.2001; Aktenzeichen 2 T 131/00)

AG Viersen (Aktenzeichen 8 II 13/00 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Sie haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … und als solche zu je 1/2 Eigentümer der im Aufteilungsplan vom 05. Dezember 1991 zur Teilungserklärung mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Hause …. Die Beteiligten zu 2 sind die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft; die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin der Anlage.

Die Beteiligten zu 1 beabsichtigten, anstelle der vorhandenen Wohnungseingangstür ihres Sondereigentums eine Eingangstür einzubauen, die hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Einbruchschutzes aktuellem technischen Standard entspricht, und die neu einzubauende Tür farblich und optisch den übrigen im Hause … vorhandenen Wohnungseingangstüren anzugleichen. Für diese Baumaßnahme wollten die Beteiligte zu 1 die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht einholen. Nach Teil 1 § 2 Nr. 5 der Teilungserklärung vom 05. Dezember 1991 gehört die Wohnungseingangstür zum Sondereigentum.

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt,

festzustellen, dass sie berechtigt sind, ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft …, …, bedarf, in ihrer im Aufteilungsplan vom 05.12.1991 zur Teilungserklärung mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Hause … in … eine Eingangstür einzubauen, die hinsichtlich Schall-, Wärme- und Einbruchschutz aktuellem technischen Standard, wie er insbesondere durch eine einschlägige DIN-Norm vorgegeben wird, entspricht, sofern die Außenseite dieser Wohnungseingangstüranlage farblich und optisch den anderen Türen im Gebäude … in … weitestgehend angepasst wird.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 21. August 2000 den Feststellungsantrag abgelehnt, weil die Beteiligten zu 1 diesbezüglich nicht rechtschutzbedürftig seien, solange die Eigentümergemeinschaft die Ablehnung der begehrten Sanierungsmaßnahme nicht beschlossen habe.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste sodann – vor Begründung des Rechtsmittels – am 29. September 2000 u. a. mehrheitlich folgenden Beschluss:

TOP 6 b)

„…

Alle Wohnungseingangstüren (mit Ausnahme der Tür der Eigentümer G.) werden erneuert. Ausführung: Klimaklasse III mit 3-fach-Verriegelung und Sicherheitsbeschlag. Die Auftragsvergabe erfolgt in Absprache Verwaltung/Beirat, wobei für jedes Haus die gleiche Farbe und Ausführung gewählt werden muß. Je Haus wird ein Eigentümer beauftragt, mit den übrigen Eigentümern die Farbe und Ausführung festzulegen und der Verwaltung bis zum 30.10.2000 die Entscheidung mitzuteilen…”

Diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 angefochten; das Verfahren ist vor dem Amtsgericht Viersen – 8 II 25/00 – anhängig.

Das Landgericht hat nach abermaliger mündlicher Verhandlung am 03. September 2001 die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 berechtigt sind – ohne dass es hierzu der Zustimmung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft… in … bedarf – in ihrer im Aufteilungsplan vom 05.12.1991 zur Teilungserklärung mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im Hause … in … auf ihre Kosten eine Eingangstür einzubauen, die hinsichtlich Schall-, Wärme- und Einbruchschutz aktuellem technischen Standard entspricht, wie er insbesondere durch einschlägige DIN-Normen vorgegeben wird, wobei die Außenseite dieser Wohnungseingangstüranlage farblich und optisch den anderen Türen im Gebäude … in … weitestgehend angepasst wird.

Gegen die Entscheidung der Kammer wenden sich die Beteiligten zu 2 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 1 entgegen treten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligten zu 1 hätten ein Rechtsschutzb...

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