Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 5 O 6466/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.06.2009; Aktenzeichen II ZR 143/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Parteien wird das Teil-Urteil des LG Leipzig vom 24.10.2007 - 5 O 6466/04 - abgeändert und klar stellend wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand über das Anlagevermögen der Klägerin, wie mit Schriftsatz vom 5.9.2005 nebst Anlagen erfolgt, so vollständig angegeben hat, wie er dazu im Stande war.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird insgesamt, die des Beklagten im Übrigen zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

- Streitwert der Berufung: 304.211,37 EUR -

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem - neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer K. R. - früheren Gesellschafter-Geschäftsführer, Erstattung von an diesen geleisteten Darlehensrückzahlungen, Gehaltszahlungen sowie Schadensersatz.

Nachdem es im Jahre 2001 zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Gesellschaftern gekommen war, beriefen sie sich auf Gesellschafterversammlungen vom 17. bzw. 19.4.2001 wechselseitig ab und beschlossen die Einziehung des Geschäftsanteils des jeweils anderen aus wichtigem Grund (s. Anlage 6 und 7, Bl. 1228 ff. d.A.). Zudem sprach die Klägerin mit Schreiben vom 24.4.2001 (Anlage 5, Bl. 181 d.A.) ggü. dem Beklagten die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages aus.

Auf entsprechende Klage des Gesellschafter-Geschäftsführers R. stellte das LG Leipzig sowie bestätigend das OLG Dresden im Verfahren 4 HK O 3654/01 (2 U 2463/02) fest, dass die am 17.4.2001 gefassten Beschlüsse und ihre Bestätigung vom 19.4.2001 in Bezug auf die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafter-Geschäftsführers R. und dessen Abberufung als Geschäftsführer für nichtig zu erklären, dagegen die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer und die Einziehung seines Geschäftsanteils rechtswirksam seien (Urteil des LG Leipzig vom 18.12.2002, Beschluss des OLG Dresden vom 2.4.2003).

In der Annahme, seine Abberufung als Geschäftsführer und die Einziehung seines Geschäftsanteils seien unwirksam, trat der Beklagte bis zur Entscheidung des OLG im April 2003 als Geschäftsführer der Klägerin auf und führte deren Geschäfte.

Nachdem der Beklagte der Klägerin zur Anschaffung von Firmen-Lkws Darlehen über 56.000 DM, 25.650 DM und 20.000 DM gewährt hatte (vgl. Anlagen B 1 bis B 3, Bl. 406 ff. dA), zahlte die Klägerin, veranlasst durch den Beklagten, am 31.7.2001 diese Beträge an den Beklagten, gekennzeichnet als Darlehensrückzahlungen, zurück. Zudem zahlte die Klägerin am 5.2.2001 10.000 DM an den Beklagten, ebenfalls mit der Bezeichnung als Darlehensrückzahlung, zurück (zusammen 111.650 DM = 57.085,75 EUR).

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei zur Rückgewähr der am 5.2.2001 und 31.7.2001 an ihn geleisteten 57.085,75 EUR verpflichtet. Die Darlehen seien weder fällig noch gekündigt gewesen. In Bezug auf das behauptete Darlehen über 10.000 DM, welches am 5.2.2001 an den Beklagten zurückgezahlt worden sei, fehle es an ausreichenden Darlegungen zum Zustandekommen des Darlehensvertrages.

Zudem habe der Beklagte die unstreitig für die Jahre 2001 und 2002 an ihn geleisteten Gehaltszahlungen von insgesamt 26.462,57 EUR (vgl. Anlage K 3, Bl. 60 ff. d.A.) sowie für ihn entrichtete Lohnsteuer- und Versicherungszahlungen von 11.163,40 EUR 608,04 EUR und 5.301,27 EUR (Anlagen K 4 und K 5, Bl. 73 ff. d.A.) zu erstatten. Diese Zahlungen seien schon deshalb ohne Rechtsgrund geleistet worden, weil der Beklagte als Geschäftsführer mit Beschlussfassung vom 19.4.2001 abberufen und sein Anstellungsvertrag am 24.4.2001 fristlos gekündigt worden sei (s. Anlage 5, Bl. 481 d.A.).

Zudem habe der Beklagte im Mai 2001 den von der Deutschen Bundesbahn vermieteten Firmenstandort in der ... straße ... aufgegeben und dort stattdessen ein (Haupt-)Mietverhältnis zwischen der Deutschen Bundesbahn und der B. GmbH, einem Konkurrenzunternehmen der Klägerin, begründet. Trotz dieses veränderten Mietverhältnisses habe die Klägerin, veranlasst durch den Beklagten, Mietzahlungen an die B. GmbH i.H.v. 2.478,42 EUR sowie an die Deutsche Bundesbahn bzw. an die Stadtwerke sowie für Heizkosten von 4.795 EUR erbracht. Auch diese zu Unrecht geleisteten Zahlungen habe der Beklagte der Klägerin zurückzuerstatten.

Jener hafte auch auf Schadensersatz i.H.v. 198,46 EUR weil er Lohnsteueranmeldungen verspätet bewirkt habe. Ihr, der Klägerin, sei deshalb der Verspätungszuschlag von zusammen 198,46 EUR berechnet worden.

Neben einer von der Klägerin wegen einer im Rechtsstreit vom Beklagt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge