Verfahrensgang

LG Dresden (Beschluss vom 20.05.2014; Aktenzeichen 9 O 915/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Dresden vom 20.5.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter der F. KGaA (im Folgenden: Schuldnerin). Der Antragsteller wurde am 29.9.2014 in der vom Insolvenzgericht abgehaltenen Versammlung der Orderschuldverschreibungsinhaber der Schuldnerin für die Serie mit der Nummer ... mit der Mehrheit der Stimmen gem. § 19 SchVG zum Gemeinsamen Vertreter für diese Serie gewählt. In der Folge wurde er für die von ihm vertretenen 42 ...-Gläubiger im Zuge des Insolvenzverfahrens tätig. Mit 42 Rechnungen hat der Kläger seine Vergütung beim Beklagten in Rechnung gestellt. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Der Kläger meint, ihm stehe gem. § 7 Abs. 6 SchVG ein Anspruch auf Erstattung seiner Gebühren und Aufwendungen i.H.v. 28.281,54 EUR gegen den Beklagten zu.

Das LG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner mit der Begründung versagt, der Anspruch sei allenfalls i.H.v. weniger als 5.000 EUR begründet, weshalb die sachliche Zuständigkeit des LG nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Seinem Antrag fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller tritt im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als Gemeinsamer Vertreter der Orderschuldverschreibungsinhaber auf, mithin als Partei kraft Amtes im eigenen Namen und für deren Rechnung. Mit dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Gebühren und Aufwendungen macht er jedoch keine Rechte der Gläubiger geltend, sondern außerhalb der Amtsstellung seinen persönlichen Gebührenanspruch als Rechtsanwalt, der sich ausnahmsweise nicht gegen seine Auftraggeber, die Gläubiger, sondern gem. § 7 Abs. 6 SchVG ex lege direkt gegen die Schuldnerin bzw. die Insolvenzmasse richtet (vgl. dazu Friedl/Hartwig-Jacob/SchVG-Wöckener, § 7 Rz. 56; Veranneman/SchVG-Veranneman, §§ 7, 8 Rz. 73 ff.; Veranneman/SchVG-Fürmaier, § 19 Rz. 7; Preuße/SchVG-Nesselrodt, § 7 SchVG Rz. 91 ff.). Ebenso wenig wie beispielsweise der Insolvenzverwalter wegen seiner Gebühren- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Insolvenzmasse oder der Testamentsvollstrecker gegen die Erben als Partei kraft Amtes vorgehen können, ist es dem Antragsteller vorliegend verwehrt, in seiner Rolle als Gemeinsamer Vertreter der Orderschuldverschreibungsinhaber den Antragsgegner wegen Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch zu nehmen und sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf § 116 ZPO zu berufen. Für die Geltendmachung der Vergütung aus eigenem Recht käme es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach § 115 ZPO an (Zöller/ZPO-Geimer, 30. Aufl., § 116 Rz. 5).

 

Fundstellen

Haufe-Index 8457060

ZIP 2015, 1650

NZI 2015, 958

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