Leitsatz (amtlich)

Das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Mietvertrag über eine Lagerfläche gemäß § 535 BGB und einem Lagervertrag gemäß § 467 HGB ist, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird (dann Lagervertrag) oder nicht (dann Mietvertrag über Lagerfläche).

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 44 HK O 262/14)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dresden vom 15.10.2020 (44 HK O 262/14) durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und das Passivrubrum dahin zu berichtigen, dass die Firma der Beklagten lautet: "...GmbH".

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Der Verhandlungstermin am 17.03.2021 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires.

Die im Eigentum von F... Z..., dem Geschäftsführer der Streithelferin der Klägerin, stehenden Gegenstände, welche sich in seinem Haus in D... befanden, wurden von ihm der Streithelferin zur Einlagerung übergeben, um sie vor einer Beschädigung durch das Hochwasser der Elbe Anfang Juni 2013 zu schützen. Die Streithelferin beauftragte die Klägerin, ein Möbel-Transport-Unternehmen, mit der Beförderung der Gegenstände in ein Lager der Klägerin in Dresden (Auftrag vom 03.06.2013, Anlage K 1) und schloss mit der Klägerin für die Einlagerung der Gegenstände am 06.06.2013 eine als "Mietvertrag" bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 2).

Die Klägerin nahm die Gegenstände von der Streithelferin entgegen, verfügte aber nicht über die für die Gegenstände erforderliche eigene Lagerkapazität. Sie vereinbarte telefonisch am 03.06.2013 mit der Beklagten, einem Umzugsunternehmen, dass die Gegenstände in der Halle A... K... × in D... abgestellt werden, welche die Beklagte angemietet hatte. Die Klägerin verbrachte die Gegenstände noch am Abend des 03.06.2013 mit ihren Mitarbeitern in die Halle A... K... × in D..., wo ihr von der Beklagten eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände zugewiesen wurde. Die Mitarbeiter der Klägerin stellten sodann die Gegenstände ab, wobei sie auf den Betonfußboden und unter die Gegenstände Wellpappe legten. Am Morgen des 04.06.2013 unterzeichneten beide Parteien ein Lagerübernahmeprotokoll (Anlage K 18), auf welchem die auf einer Fläche von ca. 45 m2 eingelagerten Güter wie folgt beschrieben wurden: "Möbel/Umzugsgut/Büromöbel". In der Folgezeit stellte die Beklagte der Klägerin monatliche Rechnungen (Anlagenkonvolut K 21) über "50,00 m2 Lagerraum-Miete" mit einem Betrag von 225,00 EUR netto, was 4,50 EUR/m2 entspricht.

Am 05.12.2013 und 06.02.2014 holte die Klägerin die Gegenstände wieder ab (Arbeitsscheine vom 05.12.2013 und 06.02.2014 als Anlagen K 19, K 20). Mit E-Mail vom 05.12.2013 (Anlage K 5) teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Gegenstände seien durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen gewesen. Mit E-Mail vom 31.12.2013 (Anlage K 6) rügte die Streithelferin gegenüber der Klägerin Feuchtigkeitsschäden an den Gegenständen. Im Auftrag der Klägerin erstellte die B... & T... GmbH am 09.10.2014 ein Schadensgutachten (Anlage K 8), in welchem sie den eingetretenen Schaden an den Gegenständen auf insgesamt 8.330,00 EUR bezifferte. Die Streithelferin machte gegenüber der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 05.08.2014 (Anlage K 9) einen Gesamtschaden von 12.800,00 EUR geltend. Einen Schaden in dieser Höhe hat auch die Klägerin mit der Klageschrift vom 04.12.2014 geltend gemacht.

Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten am 03.06.2013 nicht einen Mietvertrag über eine Lagerfläche geschlossen, sondern vielmehr einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB. Als Lagerhalterin habe die Beklagte eine Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände getroffen, welche sie verletzt habe, indem sie die Gegenstände nicht vor Feuchtigkeit geschützt, insbesondere für ein ordnungsgemäßes Aufstellen auf Paletten statt auf Wellpappe, gesorgt habe. Im Übrigen sei auch die Halle A... K... × in D... sowie ihr Zustand für die Einlagerung der Möbel ungeeignet gewesen. Der Boden sei feucht und das Dach löchrig gewesen. Die Streithelferin der Klägerin hat darüber hinaus ausgeführt, es sei von der Beklagten nicht lediglich der Zeitwert, sondern der diesen übersteigende ideelle Wert zu ersetzen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Parteien hätten am 03.06.2013 einen Mietvertrag über eine Lagerfläche geschlossen. Die Halle A... K... × in D... sei in einem ordnungsgemäßen Zustand und das Dach intakt gewesen. Die von der Klägerin ausgeführte Lagerung auf Wellpappe anstelle von Paletten sei nicht sach- bzw. fachgerecht gewesen. Einen etwaigen Schaden der Gegenstände habe dementsprechend die Klägerin verursacht. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass es zur Beschädigun...

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