Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann beim multimodalen Transport die Seestrecke endet.

 

Normenkette

HGB §§ 452, 459, 660

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 22 O 4990/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen I ZR 325/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hannover vom 18.10.2000 teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.144,50 Euro (= 43.310,88 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Beklagte 17 % zu tragen. Die Klägerin hat 83 % der Gerichtskosten, 83 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 83 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen. Die Streithelferin der Klägerin hat i.H.v. 83 % ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin werden der Beklagten zu 63 % auferlegt. Im Übrigen hat die Klägerin 37 % der Gerichtskosten der Berufungsinstanz, 37 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und haben die Klägerin und ihre Streithelferin je 37 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Allen Beteiligten wird gestattet, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Jeder Partei wird gestattet, eine von ihr zu erbringende Sicherheit in der Form des § 108 Abs. 1 ZPO n.F. zu leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin und ihrer Streithelferin übersteigt 20.000 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche wegen eines Transportschadens an einem geophysikalischen Feldlabor.

Die Klägerin, ein deutsches Versicherungsunternehmen, klagt aus abgetretenem und übergegangenem Recht eines Unternehmens in …, das die Beklagte, ein deutsches Speditionsunternehmen, beauftragt hatte, den Transport eines in einen 30-Fuß Container eingebauten Feldlabors nach Tunis zu fixen Kosten zu organisieren. Der Container wurde am 5.10.1998 von der Streithelferin im Auftrag der Beklagten in … abgeholt und von ihr nach … verbracht. Er wurde dort mit Hilfe eines Flats am 7.10.1998 nach … verschifft, wo er im Freihafen im Flat verblieb, weil aus zolltechnischen Gründen, die nicht in den Bereich der Beklagten fallen, eine Übergabe an den Empfänger scheiterte.

Am 30.11.1998 gab die Beklagte auf Anfrage der Versenderfirma in … ein Angebot zu fixen Kosten für den Rücktransport ab, das die Versenderin, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, am 1.12.1998 annahm. Am 2.12.1998 wurde der im Flat verbliebene Container geladen und kam am 9.12.1998 in … an. Dort nahm ihn am 11.12.1998 die Streithelferin der Klägerin durch den Fahrer Linß in Empfang. Für den Straßenteil des Rücktransports wurde ein CMR-Frachtbrief ausgestellt, welcher die Streithelferin der Klägerin als Frachtführer ausweist, deren Stempel und Unterschrift aber ebenso wenig enthält, wie unter Ziffer 18 einen Vorbehalt hinsichtlich des Zustands des Gutes; wegen der Einzelheiten des Frachtbriefes wird auf die Ablichtung Bl. 7 Bezug genommen.

Am 14.12.1998 erreichte der Transport wieder das Betriebsgelände der Versenderin. Der Container wies bereits äußerlich gut sichtbare Schäden auf. Die Inneneinrichtung war weitgehend zerstört.

Die Klägerin hat behauptet, der Schadensort sei unbekannt, weshalb ihr die Beklagte nach dem ihr günstigsten Haftungsregime einzustehen habe. Auf Haftungsbegrenzungen könne die Beklagte sich nicht berufen, weil angesichts der Vielfalt denkbarer Geschehensabläufe keine zureichenden Anknüpfungspunkte zur Prüfung des Verschuldensgrades des konkreten Haftungsfalles vorlägen.

Die Höhe des Schadens beziffert die Klägerin mit dem von einem Havariekommissar ermittelten Zeitwert des Containers von 255.562 DM zuzüglich der Kosten der Begutachtung i.H.v. 2.944,01 DM.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 258.506,01 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Auch die Beklagte hat behauptet, der Schadensort sei unbekannt. Es komme sogar in Betracht, dass der Schaden im Freihafen Tunis nach Beendigung des Hin- und vor Beauftragung hinsichtlich des Rücktransports entstanden sei.

Sie hat der Frachtführerin, die den Straßentransport von … zurück zur Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommen hat, den Streit verkündet mit der Begründung, diese habe möglicherweise einen Regress der Beklagten dadurch vereitelt, dass sie in … den beschädigten Container übernommen habe, ohne dies auf den Frachtpapieren zu vermerken und Schadensfeststellungen vor Ort zu ermöglichen. Die Frachtführerin ist dem Rechtsstreit...

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