Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 2 O 344/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen VII ZR 133/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Hildesheim wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschwer des Klägers: über 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte zu 1, die ein Bauunternehmen betreibt, baute dem Kläger und seiner Ehefrau I. A. im Jahre 1992 ein Einfamilien-Wohnhaus nebst Garage auf dem Grundstück T. Weg in B.-H. Der Beklagte zu 2, ein Architekt, erbrachte den Bauherrn bei ihrem Bauvorhaben Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Beklagten wegen nicht ordnungsgemäßer Abdichtung des errichteten Wohnhauses gegen eindringendes Wasser auf Schadensersatz in Anspruch in Höhe der vom Beweisgutachter veranschlagten Nachbesserungskosten.

Wegen des Vorbringens der Parteien, der Prozessgeschichte und der Entscheidung erster Instanz wird auf das Urteil des LG Hildesheim vom 29.10.2003 Bezug genommen. Das LG hat die auf gesamtschuldnerische Zahlung von 46.547 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage gegen die Beklagten abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein Zahlungsbegehren gegen beide Beklagten weiter verfolgt. Unter Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz trägt er vor, sein Gewährleistungsverzicht vom 5.10.1994 ggü. der Beklagten zu 1 habe sich ausschließlich auf das oberhalb der Kellergeschossdecke befindliche Mauerwerk bezogen, wo es zuvor Wassereinbrüche gegeben hätte. Nach dem vom Beklagten zu 2 erstellten Leistungsverzeichnis hätten die Abdichtungen im Ergebnis einer weißen Wanne entsprochen. Die Planung sei insoweit in Ordnung gewesen. Er mache sich das Vorbringen des Beklagten zu 2 zu Eigen, dass dieser den verantwortlichen Polier der Beklagten zu 1 in die auszuführenden Arbeiten eingewiesen und insbesondere auf die Herstellung der Kehle und die Weiterführung der Abdichtung bis zur Sohlkante hingewiesen habe. Die tatsächliche Ausführung sei jedoch planwidrig erfolgt, worin die Ursache für die später aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden zu sehen sei. Sein Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Es gelte, da die Mängel arglistig verschwiegen worden seien, die 30-jährige Verjährungsfrist. Die Beklagte zu 1 müsse sich das arglistige Verhalten ihres Poliers zurechnen lassen, der den Mangel gekannt habe, ohne ihn zu offenbaren. Der Polier habe eine ausdrückliche Belehrung über die Abdichtung erhalten und außerdem Skizzen für deren Ausführung. Wenn sich ein Polier bei einem so sensiblen Bereich eines Hauses darüber hinwegsetze und von den Planungen sowie den Hinweisen abweiche, dann handele er vorsätzlich. Auf jeden Fall wäre der Polier verpflichtet gewesen, die planabweichende Ausführung ggü. dem Kläger bzw. dem Beklagten zu 2 zu offenbaren. Die objektive Verletzung der Offenbarungspflicht reiche für den Vorwurf der Arglist im Rechtssinne aus. Überdies liege auch ein Organisationsverschulden vor, falls der Beklagte zu 2 nicht auf die konkrete Ausführung der Hohlkehle hingewiesen hätte. Dann hätte die Beklagte zu 1 als Unternehmerin den Herstellungsprozess über ihren technischen Bauleiter E. nicht ausreichend organisiert. Die Art des Mangels in einem so sensiblen Bereich indiziere bereits die fehlende oder nicht richtige Organisation. Auch dem Beklagten zu 2 sei vorzuwerfen, den Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Wenn er 2 Tage nach Erteilung der konkreten Anweisungen ggü. dem Polier und dem Beginn der Abdichtungsarbeiten wieder auf der Baustelle gewesen wäre, um zu kontrollieren, wie er es vortrage, dann hätte er noch das Fehlen der Hohlkehle feststellen müssen. Wäre die Dämmung schon aufgebracht gewesen, hätte ihm durch einen bloßen Blick auf die Sohlplatte auffallen müssen, dass diese nicht abgeschrägt gewesen sei, und dass die KMB (kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung) zu früh vor dem Sohlrand geendet habe. Zumindest treffe den Beklagten zu 2 ein Organisationsverschulden. Denn er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass in diesem kritischen Bereich die Arbeiten sorgfältig überwacht würden. Dem Beklagten zu 2 gegenüber habe er nicht auf Gewährleistungsansprüche verzichtet. Bei dem beiderseitigen Verzicht vom 6.12.1992 sei es nur um restliche Honoraransprüche und um weitere Architektenleistungen gegangen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 46.547 EUR nebst 5 % Zinsen über de...

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