Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 7 O 78/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen VII ZR 275/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Verden vom 23.9.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vergleichsvertrag auf Zahlung von 7.107,68 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie rügt, dass das LG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Vergleichsvereinbarung auch Wirkung ggü. der Beklagten entfalte. Rechtsanwalt K. sei nicht von der ARGE beauftragt worden, sondern, wie sich dem Schreiben vom 28.2.2003 entnehmen lasse, von der M. GmbH. Das Schreiben vom 28.2.2003 stehe im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Fußbodens, dessen Verlegung die M. GmbH nicht im Namen der ARGE, sondern im eigenen Namen beauftragt habe. Die Behauptung der Klägerin, Rechtsanwalt K. sei von der ARGE beauftragt worden, sei von der Beklagten in erster Instanz bestritten worden. Beweis sei über die Behauptung nicht erhoben worden.

Die M. GmbH sei auch nicht berechtigt gewesen, nach außen hin aufzutreten und Vergleiche für die ARGE zu schließen. Unstreitig habe der Beklagten die kaufmännische Geschäftsführung im Rahmen der ARGE oblegen. Die M. GmbH sei lediglich in technischer Hinsicht ständig mit der Klägerin in Kontakt gewesen.

Das LG gehe darüber hinaus rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam sei. Die Parteien seien bei Abschluss des Vergleiches übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Vertragsstrafe zumindest dem Grunde nach verwirkt sei. Das sei jedoch nicht der Fall, da sie zum Einen wegen der verschuldensunabhängigen Regelung nicht wirksam vereinbart worden sei und zum Anderen wirksame Vertragsfristen zwischen den Parteien nicht existierten. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin seien in erster Instanz bestritten worden. Beweis sei dazu nicht erhoben worden. Rechtsirrig gehe zudem das LG davon aus, dass der Schutzzweck des § 779 BGB nur die rechtsunkundige Partei erfassen solle.

Die Beklagte beantragt, das am 23.9.2004 verkündete Urteil des LG Verden aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung vom 7.9.2005 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Vergleichsbetrages von 7.107,68 EUR aus dem Vergleich vom 18.9./17.10.2003 zu.

Die Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Beauftragung des Rechtsanwalts K. zum Abschluss des Vergleichs berufen. Wie das LG zutreffend festgestellt hat, schloss die Klägerin mit der ARGE, bestehend aus der Beklagten und der M. GmbH, einen Bauvertrag über die Errichtung einer Werkstatt mit Büro und Sozialräumen. Eine ARGE ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die die §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt, jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um unternehmensbezogene Geschäfte handelt. Mithin war die M. GmbH berechtigt, die ARGE zu vertreten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und den Vergleich zu schließen.

Ob die M. GmbH im Innenverhältnis zur Beklagten berechtigt war, den Vergleich zu schließen, ist für das Außenverhältnis unbeachtlich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die ARGE oder einzelne Mitglieder der ARGE Arbeiten an Subunternehmer beauftragen. Im Verhältnis zur Klägerin war die ARGE Vertragspartei. Dass die Klägerin darauf auch Wert legte, wird besonders deutlich aus der Tatsache, dass sie, wie dem Gesprächsprotokoll vom 19.5.2003 zu entnehmen ist, darauf bestand, dass wegen der Mängel am Fußboden nicht eine Gewährleistungsbürgschaft der M. GmbH, sondern nur eine der ARGE M./A. akzeptiert werde (vgl. Bl. 68, 69 d.A.).

Selbst wenn man davon ausginge, dass die M. GmbH zu einer Beauftragung nicht berechtigt gewesen wäre, ergäbe sich hier, dass die Voraus...

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