Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 29.08.2005; Aktenzeichen 1 O 235/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen V ZR 210/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2005 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Klagabweisung wegen der weitergehenden Zinsen verurteilt wird, an die Klägerin 55.935,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise Ergänzung ihres Pflichtteils nach der am 19.10.2000 verstorbenen Erblasserin I. B.

Die Erblasserin und ihr am 17.11.1986 vorverstorbener Ehemann H.-J. B., die Eltern der Parteien, hatten als weiteren Abkömmling den Sohn H.-Jö. B.

Mit notariellem Erbverzichtsvertrag vom 8.2.1986 (Bl. 19-21 der Testamentsakten 5 IV 344/86 AG Dannenberg) nahm die Erblasserin den Verzicht ihres nichtehelichen Sohnes B.-D. G. auf sein "Erb- und Pflichtteilsrecht" an, nachdem sie ihm bereits ihren "landwirtschaftlichen Besitz in Z. Nr. 17 übertragen" hatte.

Mit notariellem "Erbvertrag" vom 15.4.1986 (Bl. 4 f. der o.g. Testamentsakten und Bl. 6-8 d.A.) setzten die Erblasserin und ihr Ehemann sich "wechselseitig zu Alleinerben" und ihren Sohn H.-Jö. B. zum Schlusserben ein, wobei sich die Eheleute vorbehielten, zu Lebzeiten bezüglich ihres beweglichen Vermögens Schenkungen zu vollziehen. Nach § 3 Satz 2 des Erbvertrages ist H.-Jö. B. "als Schlusserbe verpflichtet, gegebenenfalls das bewegliche Vermögen wie Hausrat, Schmuck, Wertpapiere und Bargeld in der Weise aufzuteilen, dass sowohl H.-Jö. B. als auch (den Parteien) jeweils 1/3 im Wege eines Vermächtnisses zustehen soll". Diese Regelung treffen (die Erblasserin und ihr Ehemann) lediglich vorsorglich, weil (sie) davon ausgehen, dass sowohl (der) Schlusserbe ... als auch (die Parteien) sich wegen der Aufteilung des Vermächtnisses durchaus einigen werden."

Mit notariellem Erbverzichtsvertrag vom selben Tage zur nachfolgenden Urkundenrollen-Nr. des beurkundenden Notars (Bl. 250-252 d.A. und Bl. 23 f. der Testamentsakten) verzichteten die Parteien zugunsten ihres Bruders H.-Jö. B., der an dem Erbverzichtsvertrag beteiligt war, auf ihr "Erb- und Pflichtteilsrecht nach unseren beiden Eltern", was diese annahmen. In § 3 verpflichtete sich H.-Jö. B., "als Gegenleistung für diesen Verzicht" an die Parteien jeweils 15.000 DM (zu zahlen) mit der Erklärung, diese Zahlung an die Klägerin bereits erbracht zu haben und die Zahlung an die Beklagte "spätestens 2 Monate nach dem Tode des Längstlebenden" der Eltern zinslos zu leisten.

Am 2.10.1990 erteilte die Erblasserin der Beklagten notarielle Vollmacht (Bl. 9 f. d.A.),

"über den Tod hinaus ... mich in allen meinen Angelegenheiten vor Privaten und Behörden bezüglich der Grundbesitze in

a) M., E. Straße und H. Straße,

b) Groß O.,

c) Neu H.

zu vertreten und alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte zu tätigen, ... insbesondere ... alle erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge in meinem Namen (abzugeben). Sie kann die Grundbesitze veräußern und auflassen und ist zur Entgegennahme von Geldern berechtigt. Sie kann Untervollmacht erteilen und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit".

Die Erblasserin erhielt diese Grundstücke, die sich im Bereich der neuen Bundesländer befinden, aufgrund von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen. Die Beklagte übertrug sich diese Grundstücke durch In-sich-Geschäft "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" (notarielle Überlassungsverträge vom 25.2.1993, Bl. 11-13 d.A., und vom 13.5.1993, Bl. 14-16 d.A.). Anschließend veräußerte sie die Grundstücke und erzielte hieraus einen Gesamterlös von 875.200 DM (Bl. 33 f. d.A. und Bl. 17 ff. d.A.).

Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten als Beschenkter zunächst Pflichtteilsergänzung i.H.v. 75.580,44 EUR (= 145.866,66 DM = 1/6 von 875.200 DM) verlangt und auf Hinweis des LG die Klage mit Schriftsatz vom 19.7.2005 zurückgenommen, soweit sie mehr als 55.935,33 EUR nebst Zinsen verlangt hat (= 109.400 DM = 1/8 von 875.200 DM).

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die Klägerin müsse sich an den Bruder H.-Jö. B. halten. Im Übrigen habe sie 500.300 DM in verlorene Anlagen investiert, 124.972,73 DM für den Grundbesitz aufgewandt und den Rest des erzielten Erlöses ihrer Tochter geschenkt.

Mit dem angefochtenen Gr...

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