Leitsatz (amtlich)

Auch nach dem Inkrafttreten des Preisklauselgesetzes am 14. September 2007 können Wertsicherungsklauseln für Erbbauzins mit einer Laufzeit von weniger als 30 Jahren wirksam vereinbart werden. Sie müssen dann - anders als Klauseln mit einer Laufzeit von 30 Jahren - allerdings an den Legalkriterien nach § 1 Abs. 2, §§ 2, 3 PrKlG geprüft werden. Diese Prüfung obliegt im Falle ihrer beantragten Eintragung in das Grundbuch dem Grundbuchamt.

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 28.11.2007; Aktenzeichen 5 T 405/07)

AG Peine (Aktenzeichen SM - 1038 - 13)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. November 2007 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Peine - Grundbuchamt - vom 8. November 2007 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen in der Zwischenverfügung vom 8. November 2007 geäußerten (und im Schreiben vom 14. Dezember 2007 wiederholten) Bedenken gegen die Eintragung einer neuen Erbbauzinsreallast mit Wertsicherungsklausel abzusehen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Eintragungsantrag vom 17. September 2007 neu zu bescheiden.

Gerichtskosten und Auslagen für das Verfahren der Beschwerde vor dem Landgericht und das Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben.

Geschäftswert: 461,02 EUR.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Berechtigte eines durch Vertrag vom 29. Oktober 1957 bestellten Erbbaurechts an einem Grundstück der Beteiligten zu 2. Mit dem am 17. Juli 2007 von dem verfahrensbevollmächtigten Notar beurkundeten Vertrag haben die Beteiligten vereinbart, dass anstelle der früheren Bestimmungen nunmehr der Erbbauzins automatisch im Wege einer Gleitklausel angepasst werden solle. In § 3 Abs. 1 ist der jährliche Erbauzins ab 1. Januar 2007 mit 131,72 EUR festgesetzt. § 3 a enthält folgende Wertsicherungsklausel:

"Absatz 1

Der Erbbauzins ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Erbbaurechts wertgesichert: Er ändert sich ohne weiteres, beginnend mit dem 01.01.2007, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, in demselben prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherindex für Deutschland im gleichen Zeitraum in Prozenten nach oben oder unten verändert hat.

Absatz 2

Die zeitliche und betragsmäßige Begrenzung von Erbbauzinserhöhungen durch die unabdingbare Vorschrift des § 9 a ErbbauVO ist den Beteiligten bekannt." (Bl. 101)

Weiterhin ist in § 3 a Abs. 3 vereinbart, dass die Beteiligte zu 2 bei bestimmten baulichen Veränderungen eine Überprüfung des Erbbauzinses verlangen kann.

Mit dem am selben Tag eingegangenen Antrag vom 17. September 2007 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar die Löschung des bisher eingetragenen Erbbauzinses sowie die Eintragung des Erbauzinses als Reallast mit Wertsicherungsklausel gemäß dem Änderungsvertrag vom 17. Juli 2007 beantragt. Mit Verfügung vom 24. September 2007 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes außer der inzwischen erledigten Bitte um Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen um Vorlage einer Genehmigung der Wertsicherungsklausel nach § 2 PrKV gebeten. Darauf hat der Notar mit Schreiben vom 1. November 2007 auf die mit Wirkung vom 14. September 2007 eingetretene Änderung der Rechtslage durch das neue Preisklauselgesetz hingewiesen. danach habe das Grundbuchamt selbst zu prüfen, inwieweit Wertsicherungsklauseln wirksam seien. Er hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 30 Jahren i. S. v. § 4 PrKlG handele. Mit Verfügung vom 8. November 2007 hat daraufhin die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Auffassung vertreten, § 4 PrKlG sei nicht anwendbar, weil das im Jahre 1957 bestellte Erbbaurecht im Jahre 2033 ende und daher die Laufzeit für die beantragte Erbauzinsregelung weniger als 30 Jahre betrage. Dagegen hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 13. November 2007 remonstriert und darauf hingewiesen, dass § 4 PrKlG nicht bedeute, dass Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen bei einer Laufzeit von weniger als 30 Jahren generell unzulässig seien. vielmehr müsse bei einer Laufzeit von weniger als 30 Jahren nach dem Zweck des Gesetzes anstelle der bisher bestehenden Genehmigungspflicht unmittelbar die Zulässigkeit der Klausel nach den gesetzlichen Kriterien geprüft werden. Diesen Anforderungen genüge die hier vereinbarte Wertsicherungsklausel. Für den Fall, dass das Grundbuchamt an seiner Zwischenverfügung vom 8. November 2007 festhalte, solle der Schriftsatz vom 13. November 2007 als Beschwerde behandelt werden.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15. November 2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Auffassung vertreten, bei einer neu vereinbarten Reallast mit einer Laufzeit von unter 30 Jahren könne nach der neuen Regelung im Preisklauselgesetz überhaupt keine Wertsicherungsklausel vereinbart werden.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung a...

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