Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 6 T 33/05)

AG Hannover (Aktenzeichen 71-II 564/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 24.5.2005 gegen den am 13.5.2005 zugestellten Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Hannover vom 4.5.2005 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Verfahren der weiteren Beschwerde zu tragen hat.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit ihrem am 4.11.2004 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft von dem mit Wirkung zum 1.8.2004 zum neuen Verwalter bestellten Antragsgegner die Aufstellung der Hausgeldabrechnung für das Kalenderjahr 2003, nachdem sie den Antragsgegner außergerichtlich vergeblich zur Abrechnung aufgefordert hatte. Die Antragstellerin benötigt die Abrechnung, um mit ihrem Mieter abrechnen zu können. Der Antragsgegner nahm lediglich eine Überprüfung aller Unterlagen des Vorverwalters über von den Eigentümern geleistete Zahlungen vor und fertigte eine Liste über Guthaben- und Nachzahlungsbeträge an. Außerdem hat der Antragsgegner behauptet, dass in einer von dem Vorverwalter einberufenen Wohnungseigentümerversammlung vom 2.8.2004 bereits die Hausgeldabrechnung für 2003 genehmigt und beschlossen worden sei.

Das AG hat den Antrag mit Beschl. v. 4.5.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht der Antragsgegner, sondern der alte Verwalter für die Abrechnung zuständig sei. Gegen diesen am 4.1.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.1.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, welche das LG mit seinem am 13.5.2005 zugestellten Beschl. v. 4.5.2005 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die am 24.5.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin rügt die Verletzung des § 28 Abs. 3 WEG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sei der "Verwalter" zur Aufstellung der Jahresabrechnung verpflichtet und damit regelmäßig der im Amt befindliche Verwalter. Entscheidend sei, dass die Jahresabrechnung im Zeitpunkt der Bestellung des Antragsgegners noch nicht aufgestellt gewesen sei und dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Verlangens der Antragstellerin gem. § 21 Abs. 43 WEG bestellter Verwalter gewesen sei. Dadurch, dass die Pflicht zur Abrechnung "nach Ablauf des Kalenderjahres" entstehe, treffe die Abrechnungspflicht den mit Beginn des Wirtschaftsjahres bestellten neuen Verwalter. Die Aufstellung der Abrechnung stelle keine höchstpersönliche Verpflichtung dar, die nur von demjenigen Verwalter erfüllt werden könne, der im Zeitpunkt des Entstehens dieser Pflicht Verwalter sei. Dagegen sprächen auch pragmatische Gründe. Der ehemalige Verwalter habe Schwierigkeiten, die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen zu besorgen bzw. Auskünfte einzuholen und besitze hierzu keine Befugnisse mehr. Er müsse die Unterlagen bei Beendigung des Amtes sogar unverzüglich der neuen Hausverwaltung übergeben. Gegen die Auffassung des LG spreche auch eine Entscheidung des OLG Stuttgart, die von einem Wahlrecht der Eigentümer zwischen altem und neuen Verwalter ausgehe. Da zu der Problematik eine höchstrichterliche Entscheidung nicht ergangen sei, werde angeregt, die Sache dem BGH vorzulegen, sofern der Senat von der Auffassung des OLG Stuttgart abweichen wolle. Die Antragstellerin nimmt schließlich auf ihren Vortrag in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Ansicht Bezug, dass der Antragsgegner auch deshalb zur Aufstellung der Jahresabrechnung für 2003 verpflichtet sei, weil aus den Schreiben vom 18. August und 17.12.2004 eine derartige Verpflichtung entnommen werden könne.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des LG Hannover vom 4.5.2005 den Antragsgegner zu verpflichten, die Hausgeldabrechnung betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft "A.S.B. in H." für den Abrechnungszeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2003 aufzustellen.

II.1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). Der Beschwerdewert gem. § 45 WEG ist erreicht, weil wegen der Rüge der fehlenden Jahresabrechnung für 2003 der Gesamtbetrag der von der Antragstellerin geleisteten Hausgeldzahlungen ihre Beschwer bestimmt und weil auch in Anbetracht der vorläufigen Streitwertangabe der Antragstellerin Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dieser Betrag 750 EUR nicht übersteigt.

2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG wäre das Rechtsmittel im Verfahren der weiteren Beschwerde in der Hauptsache nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i.S.v. §§ 27 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG, 546 ZPO n.F. ...

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