Leitsatz (amtlich)

Bei einem Rabatt, den die Bank beim Wertpapier-Eigengeschäft von der Emittentin eingeräumt bekommt, handelt es sich um keine Rückvergütung, über die sie bei Weiterveräußerung der Papiere aufzuklären hätte.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen 11 O 110/09)

 

Tenor

... beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 9.12.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Verkauf von sog. Lehman-Zertifikaten in Anspruch.

Der Kläger eröffnete am 4.5.1998 ein Wertpapierdepot bei der Beklagten und erwarb in der Folgezeit eine Reihe von Wertpapieren sowie Anteile an Aktienfonds, etwa dem Fonds DWS Top Dividende, wofür er einen Ausgabeaufschlag von 5 % zahlte (vgl. Wertpapierorder vom 3.5.2006, Anl. B 9, Bl. 103 GA I). Im Verlaufe der Geschäftsbeziehung erstellte die Beklagte mehrfach sog. computergestützte Risikoprofile für den Kläger - etwa am 3.5.2006 (Anlage B 13, Bl. 135 f. GA I) und bei dem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten beschäftigten Anlageberater R. am 9.1.2007 (Anl. B 10, Bl. 105 f. GA I) -, von denen ihm jeweils ein ausgedrucktes Exemplar überlassen wurde. Hiernach wurde er als Anleger mit mittlerer Risikoneigung bei einem maximalen Risikoanteil von 55 % ausgewiesen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger auch jeweils einen Prospekt "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" (Anlage B 12, Bl. 112 ff. GA I).

Anlässlich des Beratungstermins vom 9.1.2007 kaufte der Kläger 15 Stück Bonus Express Offensiv Zertifikate, die von der X.-Bank I. p. emittiert wurden, und bekam die entsprechenden Produktinformationen (Prospekt, Anlage B 14, Bl. 138 ff. GA I) ausgehändigt, die Hinweise auf Ausgabeaufschläge und an die Beklagte gezahlte Boni enthielten. Über den Prospektinhalt einschließlich vorstehender Hinweise informierte ihn ferner der Berater R. bei dem Beratungsgespräch.

Am 15.6.2007 fand - der Anlass ist streitig - ein weiteres Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Berater R. statt, in dessen Folge der Kläger mit Wertpapiersammelorder Alpha Express Zertifikate II (ISIN: DE000A0N7XQ2 = Lehman-Zertifikate) im Gesamtwert von 10.000 EUR zzgl. Ausgabeaufschlag i.H.v. 2 %, mithin zum Preis von insgesamt 10.200 EUR (Bl. 7 ff., Anlage B 16, Bl. 149 ff. GA I) erwarb. Ob der Kläger dabei auch einen Produktflyer (Anlage B 17, Bl. 152 ff. GA I) überreicht bekam und anhand dessen über die Risiken der Anlage und die der Beklagten in diesem Zusammenhang gewährte Rabatte - die Beklagte erhielt von der Emittentin für den Ankauf der Zertifikate einen Preisnachlass von 2,2 % - aufgeklärt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Emittentin der Alpha Expresszertifikate II - die Lehman Brothers Treasury Co. B.V. - sowie die Garantin - die Lehmann Brothers Holding Inc. - fielen Mitte September 2008 in Insolvenz. Die Zertifikate sind mittlerweile weitgehend wertlos.

Der Kläger hat behauptet, der Berater R. habe ihn Anfang Juni 2007 angerufen und ihn unter dem Vorwand, ihm ein persönliches Geschenk übergeben zu wollen, zu einem Besuch in der Filiale der Beklagten in H. veranlasst. Dort habe er ihm eine Flasche Wein überreicht und bei einer bei dieser Gelegenheit vorgenommenen Analyse seines finanziellen Status darauf hingewiesen, dass auf seinem - des Klägers - Girokonto ein freier Betrag von über 10.000 EUR vorhanden sei. Er habe ihm vorgeschlagen, das Geld in Lehman-Zertifikate zu investieren, wobei er ihm zu verstehen gegeben habe, dass eine realistische Gewinnchance von bis zu 15 % auf das angelegte Kapital bestehe. Auf Nachfrage des Klägers, der sich einer Spekulationsgefahr nicht habe aussetzen wollen, nach den Risiken der Anlage, habe der Berater R. erklärt, das Papier sei sicher, es könne praktisch nichts passieren. Über die Möglichkeit eines Totalverlustes sei er nicht aufgeklärt worden; genau so wenig sei über exakte Provisionssätze der Beklagten gesprochen worden. Vielmehr habe der Berater R. ihm lediglich das übliche Bankagio mitgeteilt und ihm den Eindruck vermittelt, bei der Anlage in Lehman-Zertifikate handele es sich um eine aussichtsreiche Investition, an der er ein persönliches Eigeninteresse nicht gehabt habe. Über seine private Motivation sowie diejenige der Beklagten habe er ihn im Ungewissen gelassen. Tatsächlich habe die Beklagte weitere Rückprovisionen erhalten, über die er, der Kläger, nicht aufgeklärt worden sei. Zur abschließenden Beurteilung des bestehenden Verkaufsinteresses bei der Beklagten wäre dies für ihn jedoch wichtig gewesen. Einen Produktflyer mit entspr...

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