Leitsatz (amtlich)

Ein nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG bedürftiges Geschäft liegt vor, wenn ein Unternehmensberater Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus einer im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Existenzgründerberatung empfohlenen öffentlichen Förderung leistet.

 

Normenkette

UWG § 1; RBerG Art. 1, 1 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 12 0 551/99)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Hanseatischen OLG in Bremen vom 1.11.2001 bleibt aufrecht erhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin jedoch gegen Sicherheitsleistung von 2.500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, für Fördermittelberatung zu werben und entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Der Beklagte hält diese Tätigkeit und die Werbung dafür für Rechtsberatung, zu der die Klägerin nicht berechtigt sei.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und als solcher angeblich seit Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts im gesamten Bundesgebiet beratend tätig. Wie er vorträgt, berät er, jüngst auch in Kooperation mit anderen Rechtsanwälten, Unternehmer und Existenzgründer und verfügt über einen umfangreichen Mandantenstamm. Die Klägerin ist eine in W. ansässige Unternehmensberatungsgesellschaft. Sie wirbt für ihre Dienstleistungen auch im Internet und bietet auf ihrer Homepage u.a. Fördermittelberatung/Subventionsberatung an. Unter der Domain-Adresse www.m.de heißt es unter der Überschrift „Fördermittel”:

Ihr Vorteil durch unsere Beratung. Verlassen Sie sich bei der Auswahl der Förderprogramme nicht auf den Zufall. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen Programms, zugeschnitten auf Ihren persönlichen Bedarf und unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evaluierungsgutachter.

Zwei Seiten später heißt es unter der Überschrift „Unser Leistungsangebot”: EU-Förderberatung.

Die Klägerin wirbt des weiteren unter der Internet-Adresse www….de mit dem Text:

Bereich: Existenzgründungsberatung …

Existenzgründungsberatung ist unsere Passion, Existenzgründungsberatung gehört zu unseren täglichen Aufgaben wie Fördermittelberatung, Nachfolgeregelungen und Generationswechsel.

Wegen der Einzelheiten der Internet-Werbung der Klägerin wird auf die Anlagen Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte die Klägerin wegen angeblich unerlaubter Rechtsberatung und Rechtsberatungswerbung abgemahnt hatte, hat die Klägerin, gegenläufig zum Abmahnbegehren, eine negative Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben (angekündigte Anträge). Der Beklagte ist der Feststellungsklage mit einer auf Unterlassung gerichteten Widerklage, die sich mit dem angekündigten Klagantrag 1a) deckt, begegnet. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Feststellungsklage teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die Sachlegitimation und die Klagebefugnis für das von ihm verfolgte Unterlassungsbegehren fehle; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG seien nicht gegeben. Dem Vorwurf des Beklagten, sie werbe für unerlaubte Rechtsberatung und führe solche Rechtsberatung auch durch, ist die Klägerin mit eingehender Begründung entgegengetreten. Fördermittelberatung – gleichgültig ob im Rahmen einer umfassenden Finanzierungsberatung oder als sogenannte „isolierte” Subventionsberatung – sei immer in erster Linie eine betriebswirtschaftliche Tatsachenerhebung, deren Ergebnisse mit dem Kunden zu erörtern seien und gegebenenfalls bestimmte Empfehlungen im Gefolge hätten. Auch die Mitteilung der individuell in Betracht kommenden Förderprogramme an den Kunden sei keine Rechtsberatung; alle Förderprogramme seien öffentlich zugänglich. Anspruchsprüfungen habe sie – die Klägerin – weder durchgeführt, noch werbe sie dafür.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, die sogenannten Suchmaschinen im Internet zu beauftragen, dass unter dem Stichwort „Subventions-Berater” bzw. „-beratung” oder „Fördermittel-Berater” bzw. „ -beratung” o.ä. der Hinweis auf die Internet-Homepage der Klägerin unterbleibt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt, die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zu erbieten, insbesondere wenn dies geschieht wie im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben.

hilfsweise, sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zu erbieten, insbesondere wenn dies geschieht wie im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben, und/oder solche Beratungen vorzunehmen, soweit sie nicht als...

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