Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 12.10.2000; Aktenzeichen 4 O 2730/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.11.2006; Aktenzeichen VI ZR 115/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Braunschweig vom 12.10.2000 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.784,44 EUR nebst 4 % Zinsen

auf 2.344,64 EUR seit dem 1.2.1999,

auf 1.864,40 EUR ab 17.12.1999 bis zum 15.1.2001,

auf 3.219,88 EUR seit dem 16.1.2001

und nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

auf 662,34 EUR seit dem 16.1.2001,

auf 1.013,64 EUR seit dem 1.1.2002,

auf 1.036,80 EUR seit dem 1.1.2003

und auf 1.065,66 EUR seit dem 1.1.2004

zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin ab 1.5.2005 bis zum 1.5.2011 eine monatliche Unterhaltsrente von 104,87 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 86 % und die Klägerin 14 %, von den Kosten II. Instanz die Beklagten als Gesamtschuldner 25 % und die Klägerin 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: ab 15.1.2001 48.463,20 EUR,

ab 13.10.2004 77.399,26 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg.

I. Die am 4.5.1993 geborene Klägerin ist als nichteheliche Tochter Erbin des am 17.4.1996 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen. Sie verlangt von dem Beklagten zu 2. als Fahrer und Halter des unfallbeteiligten Pkw Nissan Primera und der Beklagten zu 1. als dessen Haftpflichtversicherer Schadensersatz sowie eine Unterhaltsrente.

Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG ist zu einer Mitverschuldensquote des Vaters der Klägerin von 75 % gelangt und hat die Beklagten als Gesamtschuldner hinsichtlich der Beerdigungskosten zu einem Betrag von 2.866,07 DM nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, da ein Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente nicht bestehe. Zu den Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin.

Sie macht in der Berufungsinstanz weiterhin 75 % des Schadens aufgrund des Unfalltodes ihres Vaters geltend, räumt insoweit also nur einen Mitverschuldensanteil ihres Vaters von 25 % ein und vertieft ihren Vortrag zum Unfallgeschehen aus I. Instanz.

Die Höhe ihres Unterhaltsschadens berechnet sich die Klägerin wie folgt:

Für den Monat Mai 1996 legt sie aufgrund des damals von ihrem Vater erhaltenen Arbeitslosengeldes (wöchentlich 350,40 DM) ein entsprechendes Monatseinkommen von 1.522,57 DM netto zugrunde. Für die Zeit ab 1.6.1996 geht sie - weil bis dahin ihr Vater wieder Arbeit als Beton- und Stahlbetonbauer gefunden hätte - von einem Nettolohn von 2.800 DM aus.

Von dem jeweiligen zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen seien zunächst die fixen Haushaltskosten abzuziehen, die trotz Wegfalls des Ernährers der Lebensgemeinschaft als feste Kosten liefen und die der getötete Vater bis zu seinem Tode übernommen hatte. Diesen Fixkostenanteil hat sie zunächst auf 40 % des jeweiligen Nettoeinkommens geschätzt und in dieser Höhe ihren Anträgen zugrunde gelegt. Später hat sie auf entsprechende Auflage des Senats diese Fixkosten vereinzelt, worauf nachfolgend unter II. im Einzelnen eingegangen werden wird.

Nach Abzug dieser Fixkosten sei das restliche Nettoeinkommen, also 60 %, nach Quoten auf ihren Vater, ihre Mutter und auf sie selbst zu verteilen, wie dies bei normalen Familien geschehe, da auch sie mit ihren nicht verheirateten Eltern in einem solchen "Familienverband" gelebt habe. Diese Quotierung nehme sie so vor, dass auf den Vater 45 %, auf die Mutter 35 % und auf die Klägerin 20 % entfielen.

Im nächsten Schritt sei nach der Rechtsprechung ein ebenfalls quotenmäßig berechneter, auf die Klägerin entfallender Teil der Fixkosten der obigen Quote hinzuzurechnen. Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass ihr zusätzlich aber auch der auf den Vater entfallende Teil der Fixkosten zuzurechnen sei. Außerdem sei auch der Anteil der Mutter der Klägerin hinzuzurechnen, sodass ihr die vollen 100 % der Fixkosten zustünden. Hätte der Getötete beispielsweise nur eine Witwe ohne Kinder hinterlassen, wären 100 % der fixen Haushaltskosten dem zuvor ermittelten Betrag hinzuzurechnen. Obwohl bei der Verteilung der Fixkosten während der Lebenszeit des Vaters die Kindesmutter mit einem Prozentsatz berücksichtigt worden sei, entfalle dies hier. Denn während des Bestehens der eheähnli...

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