Dieses Gesetz findet Anwendung auf

 

1.

öffentliche Einrichtungen:

 

a)

die Gebäude des Thüringer Landtags,

 

b)

Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,

 

c)

Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,

 

d)

alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,

 

e)

staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;

 

2.

Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:

 

a)

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

b)

psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;

 

3.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

 

a)

Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,

 

b)

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

 

c)

Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,

 

d)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

 

e)

Hochschulen und Berufsakademien;

 

4.

Sporteinrichtungen:

 

a)

Sporthallen,

 

b)

Hallenbäder,

 

c)

sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;

 

5.

Kultureinrichtungen:

öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;

 

6.

Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:

 

a)

Heime im Sinne des Heimgesetzes,

 

b)

Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),

 

c)

anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;

 

7.

Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

 

8.

Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;

 

9.

Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;

 

10.

Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung;

 

11.

Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;

 

12.

Spielkasinos und Spielhallen;

 

13.

Gebäude und Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.

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